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Online-Nachricht - Freitag, 02.10.2015

Einkommensteuer | Stückzinsen aus der Veräußerung vor 2009 erworbener Wertpapiere (FG)

Im Jahr 2010 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor Einführung der Abgeltungsteuer zum erworben wurden, sind nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG in der bis zum geltenden Fassung (a.F.) von der Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen (, Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger verkaufte im Streitjahr festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm 15.948 € Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erfasste das Finanzamt diesen Betrag im Rahmen des gesonderten (Abgeltung-)Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG. Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen die Behandlung der Stückzinsen aus der Veräußerung der Wertpapiere als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Hierzu führten die Richter weiter aus: 

  • Die Stückzinsen gehören nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen - eine Besteuerung wird nicht durch die Übergangsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG a.F. ausgeschlossen.

  • Nach der Übergangsregelung werden lediglich Kursgewinne aus der Veräußerung von vor dem erworbenen Kapitalforderungen von der Besteuerung ausgenommen.

  • Stückzinsen werden von der Übergangsregelung nicht erfasst, da sie bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren.

  • Dies ergibt sich nach aus dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung.

  • Der hiervon abweichende Wortlaut steht dieser Auslegung nicht entgegen, da er zu dem sinnwidrigen Ergebnis einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde, das im Widerspruch zur eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers steht, dass durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin der Besteuerung unterliegen sollten.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VIII R 22/15 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2015
 

Fundstelle(n):
OAAAF-12574