Grundsteuer | Erhöhung in Siegburg rechtmäßig (VG)
Die Erhöhung der Grundsteuer B in Siegburg von 460% auf 790%. für das Jahr 2015 ist rechtmäßig ( sowie 17 K 706/15).
Sachverhalt: Für das Jahr 2015 erhöhte die Stadt Siegburg als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460% auf 790%. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt:
Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, ist Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit.
Bei der Festsetzung der Hebesätze kommt den Gemeinden ein weiter Spielraum zu.
Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes ist auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt.
Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an.
Gemessen hieran führt die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stellt sich der Hebesatz als willkürlich dar.
Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht.
In 64% aller Fälle liegt die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteigt den Betrag von 48 Euro nicht.
Hinweis: Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
WAAAF-12554