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Online-Nachricht - Dienstag, 29.09.2015

Grundsteuer | Erhöhung in Siegburg rechtmäßig (VG)

Die Erhöhung der Grundsteuer B in Siegburg von 460% auf 790%. für das Jahr 2015 ist rechtmäßig ( sowie 17 K 706/15).

Sachverhalt: Für das Jahr 2015 erhöhte die Stadt Siegburg als Maßnahme zur Haushaltskonsolidierung den Hebesatz für die Grundsteuer B von 460% auf 790%. Die Kläger hielten die hierauf ergangenen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2015 für rechtswidrig, weil die Erhöhung unverhältnismäßig sei.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt:

  • Das Recht der Gemeinden, den steuerlichen Hebesatz festzusetzen, ist Teil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Steuerhoheit.

  • Bei der Festsetzung der Hebesätze kommt den Gemeinden ein weiter Spielraum zu.

  • Die gerichtliche Kontrolle des vom Rat zu beschließenden Hebesatzes ist auf die Überprüfung seiner Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht beschränkt.

  • Auf die Erwägungen und Beweggründe des Satzungsgebers kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit indes nicht an.

  • Gemessen hieran führt die in Rede stehende Erhöhung des Hebesatzes weder zu einer unverhältnismäßigen Steuerbelastung noch stellt sich der Hebesatz als willkürlich dar.

  • Starre Höchstgrenzen für Hebesätze gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht.

  • In 64% aller Fälle liegt die monatliche Mehrbelastung bei nicht mehr als 20 Euro und die monatliche Grundsteuer übersteigt den Betrag von 48 Euro nicht.

Hinweis: Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
WAAAF-12554