Suchen
Online-Nachricht - Montag, 27.07.2009

Ferienjobs | Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen

Die Sommerferien beginnen und viele Schüler bessern während dieser Zeit ihre Finanzen auf. Über die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen informieren die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Oberfinanzdirektion Koblenz mit aktuellen Pressemitteilungen.


Sozialversicherung: Wer lediglich in den Sommerferien arbeitet, muss aus dieser Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, egal wie hoch der Verdienst ist. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin. Es müssen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn lediglich eine „kurzfristige“ Beschäftigung ausgeübt wird. Eine „kurzfristige“ Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn diese insgesamt zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im laufenden Jahr nicht überschreitet. Das es nicht mehr wird, muss von vornherein festgelegt sein. Dauert die Beschäftigung länger, wird also beispielsweise auch außerhalb der Ferien regelmäßig gearbeitet, bleibt sie nur dann versicherungsfrei, wenn es sich um einen Minijob handelt. Hier dürfen das ganze Jahr über regelmäßig monatlich bis zu 400 Euro verdient werden, ohne dass man selbst Rentenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das übernimmt der Arbeitgeber, der eine Pauschale für die Renten- und Krankenversicherung zahlt.

Einkommensteuer: Die OFD Koblenz rät Schülern und Studierenden, sich nach Ende eines Ferienjobs die Lohnsteuerkarte mit dem Ausdruck der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung aushändigen zu lassen und diese Unterlagen aufzubewahren. Denn beträgt der Lohn des Ferienjobs im Jahr nicht mehr als 10.996 Euro, so wird die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag in vollem Umfang vom Finanzamt zurückerstattet. Hierzu muss lediglich ein (vereinfachter) Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden. Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber nach der Monatssteuertabelle wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber in der Regel nur in wenigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn, so die OFD Koblenz.

Beispiel: Hat eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer ihrem Arbeitslohn aus Ferienjobs während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu 10.996 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Erst ab diesem Betrag fällt Einkommensteuer an.

Kindergeld/Kinderzulage: Weiterhin weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Schülers oder Studierenden, die 7.680 Euro im Jahr überschreiten, für Eltern negative Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld und die im Rahmen der Eigenheimzulage zu gewährende Kinderzulage, sowie auf weitere steuerliche Vergünstigungen, wie etwa den im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigenden Freibetrag für Kinder haben können.

Anmerkung: Weitere Tipps enthält die Broschüre der Finanzverwaltung: "Mini-, Midi-, Aushilfsjobs", die über das Internet bezogen werden kann.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund v. u.

 

Fundstelle(n):
CAAAF-12539