Sozialrecht | Sperrzeit für Arbeitslosengeld in Freistellungsphase bei Altersteilzeit (BSG)
Bei einer Altersteilzeitvereinbarung wird das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst – vorher tritt keine Beschäftigungslosigkeit ein. Eine sog. Sperrzeit, während der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, beginnt erst nach Eintritt der Freistellungsphase zu laufen.
Bei einer Altersteilzeitvereinbarung wird das Beschäftigungsverhältnis nicht bereits zum Beginn der Freistellungsphase, sondern erst nach Ende der Freistellungsphase gelöst – vorher tritt keine Beschäftigungslosigkeit ein. Eine sog. Sperrzeit, während der kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, beginnt erst nach Eintritt der Freistellungsphase zu laufen ().
Vereinbart ein älterer Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell, meldet sich der Arbeitnehmer jedoch nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit arbeitslos, kann grundsätzlich eine sog. Sperrzeit eintreten. Entscheidend dafür ist, ob das Verhalten des Arbeitnehmers einen „wichtigen Grund“ (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) hatte – dann mit der gesetzlichen Folge, dass keine zwölfwöchige Sperrzeit verhängt werden darf – oder nicht. Ein solcher wichtiger Grund besteht nach Ansicht des Gerichts „insbesondere“, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber beabsichtigte, nahtlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war. In diesem Fall, widerspräche der Eintritt einer Sperrzeit den Zielen des Altersteilzeitgesetzes. Ein wichtiger Grund zugunsten des Beschäftigten liegt auch vor, wenn er mit dieser Vereinbarung einer sonst drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zuvorkam.
Fundstelle(n):
AAAAF-12531