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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.07.2009

Zusatzversorgung II | Arbeitgeber scheidet aus VBL aus - Folgen für Arbeitnehmer (BFH)

In drei Urteilen vom bestimmt der BFH die einkommensteuerrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitgeber aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausscheidet (, VI R 5/08 und VI R 37/08; veröffentlicht am ).

In drei Urteilen vom bestimmt der BFH die einkommensteuerrechtlichen Folgen für die Arbeitnehmer, wenn ein Arbeitgeber aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ausscheidet ( VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08; veröffentlicht am ).

 

Der BFH legte dabei die mit Urteil vom selben Tag (BFH, Urteil v. 7.5.2009 - VI R 8/07) festgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde, dass Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn führen.

 

A) Einmalzahlung aus Direktzusage: In einem Fall (VI R 16/07) sah der BFH die Einmalzahlung aus einer Direktzusage, die den Nachteil aus einer beitragsfrei gestellten VBL-Versorgung ausgleichen sollte, als zusätzlichen Arbeitslohn an. Bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung kann nämlich eine bereits als Arbeitslohn behandelte Umlagezahlung nicht mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen verrechnet werden.
 

Dazu führt das Gericht weiter aus: Zuvor als Arbeitslohn behandelte Umlagezahlungen des früheren Arbeitgebers des Klägers an die VBL führen zu keiner Minderung des ArbeitnehmerVorteils. Nach dem sind Umlagezahlungen unabhängig von späteren Versorgungsleistungen Arbeitslohn, wenn eine aufgrund dieser Zahlungen erlangte, zunächst als Anwartschaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung (Vollrecht) führt. Deshalb kommt bei einem außerplanmäßigen Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung keine Verrechnung von bereits als Arbeitslohn behandelten Beiträgen mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG in Betracht. Bei der Vorteilsbestimmung sind auch Nachzahlungen zur Sicherung eines arbeits- oder tarifvertraglich zugesicherten Versorgungsniveaus nicht mit früheren Zukunftssicherungsleistungen zu saldieren, die abweichend vom planmäßigen Versicherungsverlauf ganz oder teilweise nicht zu der angestrebten Versorgung geführt haben. Wechselt demnach der Arbeitgeber oder an seiner Stelle ein neuer Arbeitgeber von der ursprünglich gewählten Zusatzversorgung über einen Dritten zu einer selbstfinanzierten Altersversorgung (hier Direktzusage), so führen die neben den ursprünglich gezahlten Beiträgen direkt an den Arbeitnehmer entrichteten Zahlungen zur Gewährleistung des vom Arbeitgeber zugesicherten Versorgungsniveaus grundsätzlich zu einem zusätzlichen Vorteil.
 

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer, der nachdem sein Arbeitgebers aus der VBL ausgeschieden war, dort beitragsfrei weiter versichert blieb, erhielt statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente. Zum Ausgleich dieses Nachteils wurde ihm eine Direktzusage im Rahmen einer auf ein Kapitaldeckungsverfahren umgestellten betrieblichen Altersversorgung erteilt. Das gebildete Versorgungsguthaben wurde an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer ausgezahlt.

 

B) Wertverlust der Beiträge: Erweisen sich, wie es in den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 der Fall war, Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht mehr als werthaltig, führt das nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.

 

Dazu führt das Gericht weiter aus: Hängt der Arbeitslohncharakter von Umlagezahlungen des Arbeitgebers an einen Dritten nicht von Art und Umfang konkreter Rückflüsse aus der Versicherung an die versicherte Person ab, so führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers —hier infolge des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL— nach Abweichungen vom planmäßigen Versicherungsverlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten. Deshalb liegt auch keine Rückzahlung von Arbeitslohn vor, wenn das Ausscheiden des Arbeitgebers des Klägers aus der VBL im Streitfall dazu geführt hat, dass der Kläger auch nicht im Wege einer beitragsfreien Versicherung einen Versorgungsanspruch gegen die VBL erlangen wird, weil er die hierfür satzungsmäßig bestimmte Wartezeit nicht mehr erfüllen kann. Bei wirtschaftlichen Ausfällen innerhalb eines vom Arbeitgeber finanzierten Versicherungsverhältnisses, das dem Arbeitnehmer eigene Ansprüche gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung einräumt, handelt es sich vielmehr um steuerlich grundsätzlich unbeachtliche Vorgänge innerhalb der privaten Vermögenssphäre des Arbeitnehmers.

 

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer konnte wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versorgungsanspruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen bzw. der nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer fiel von einem Anspruch auf Versorgungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versicherungsrente zurück.

 

Quelle: BFH online

 

Hinweis: Die NWB greift diese grundlegenden Entscheidungen des BFH bereits in Heft 31/ 2009, das in Kürze erscheint, in der Rubrik "Urteil der Woche" noch einmal auf.

Fundstelle(n):
QAAAF-12517