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Online-Nachricht - Freitag, 17.07.2009

Kapitalertragsteuer | Voraussetzungen für Erstattung von Kapitalertragsteuer (BFH)

Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das Finanzamt (; veröffentlicht am ).

Die Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das Finanzamt (NWB EAAAD-24833).

 

Die Körperschaftsteuer für Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 DBA Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.

 

Anmerkung der NWB-Reaktion: Die Regelung in § 8b Abs. 1 KStG 2002, wonach Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, führt nicht dazu, dass diese Kapitalerträge nicht mit abgeltender Wirkung der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Regelung ist nach Ansicht des BFH für die Erhebung der Kapitalertragsteuer unbeachtlich und für eine weitergehende Erstattung, als dies im Rahmen eines DBA vorgesehen ist, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Diese Rechtslage ist nach der Rechtsprechung von BFH und EuGH auch gemeinschaftsrechtskonform, da für die Beseitigung bzw. Abschwächung einer Über-/Mehrfachbelastung der Ansässigkeitsstaat (Sitzstaat) zuständig bzw. eine gesonderte zwischenstaatliche Regelung erforderlich ist.

Fundstelle(n):
ZAAAF-12501