IDW | Komponentenansatz in der Handelsbilanz zulässig (IDW RH HFA 1.1016)
Der HFA hat am den IDW Rechnungslegungshinweis IDW RH HFA 1.016 verabschiedet und äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen es in einem handelsrechtlichen Abschluss zulässig ist, die Beträge der planmäßigen Abschreibung einer Sachanlage komponentenweise zu bestimmen.
Der HFA hat am den IDW Rechnungslegungshinweis IDW RH HFA 1.016 verabschiedet und äußert sich zu den Voraussetzungen, unter denen es in einem handelsrechtlichen Abschluss zulässig ist, die Beträge der planmäßigen Abschreibung einer Sachanlage komponentenweise zu bestimmen.
1. wesentliche Teile von Sachanlagen, die regelmäßig ersetzt werden wie z. B. die Turbinen eines Flugzeugs (IAS 16.13) sowie
2. regelmäßige größere Generalüberholungen ohne den Ersatz wesentlicher physischer Teile (IAS 16.14)
jeweils als Teile einer Sachgesamtheit gesondert abzuschreiben.
Diesen sog. „Komponentenansatz“ hält der Hauptfachausschuss des IDW (IDW-FN 2009 S. 362 f.) im Hinblick auf Punkt 1 auch handelsrechtlich für zulässig. Dagegen sind die Aktivierung und separate Abschreibung der Kosten größerer Generalüberholungen (Punkt 2) mangels physischen Austauschs wesentlicher separierbarer Komponenten unzulässig.
Regelmäßige größere Generalüberholungen ohne den Austausch wesentlicher Teile konnten vor dem BilMoG als allgemeine Aufwandsrückstellungen (§ 249 Abs. 2 HGB a. F.) vor der Generalüberholung angesammelt werden. Da mit dem BilMoG das Passivierungswahlrecht für allgemeine Aufwandsrückstellungen aufgehoben worden ist, kommt es im handelsrechtlichen Abschluss nicht mehr zu Glättungseffekten in der Gewinn- und Verlustrechnung.
Quelle: Prof. Dr. Carsten Theile, Hochschule Bochum
Fundstelle(n):
IAAAF-12495