Insolvenzrecht | Insolvenzverschleppungshaftung und Beweis mittels Handelsbilanz (BGH)
Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft ().
Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft (NWB AAAAD-22659).
Beruft sich der insoweit beweispflichtige Gläubiger für die behauptete insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft auf eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist, und trägt er außerdem vor, dass und in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es daher Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstige für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. Der auf Ersatz des negativen Interesses gerichtete Schadensersatzanspruch eines Neugläubigers wegen Insolvenzverschleppung umfasst den in einem Kaufpreis enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dann bestehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können. Im Streitfall bemaß sich das Verschulden des beklagten Geschäftsführers noch an § 64 Abs. 1 GmbHG a. F.
Anmerkung: Unverändert ist für die Feststellung, dass die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist, grundsätzlich die Aufstellung einer Überschuldungsbilanz erforderlich, in der die Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Verkehrs- oder Liquidationswerten auszuweisen sind. Die Darstellung einer Überschuldung durch eine Handelsbilanz, die einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aufweist (§ 268 Abs. 3 HGB), hat zunächst indizielle Bedeutung und fällt in der Praxis leichter. Dies setzt aber typischerweise Einblick in die Insolvenzakten voraus. Ein entgangener Gewinn wegen eines ausgefallenen sicheren Alternativgeschäfts wird weiterhin nur bei knappen Lieferkapazitäten des Gläubigers feststellbar sein.
Fundstelle(n):
PAAAF-12484