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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.07.2009

Erbschaftsteuer | Bankenhaftung bei Auszahlung an Erben verschärft (BFH)

Ein inländisches Kreditinstitut haftet bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer auf den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall, wenn ein Erbe nicht im Inland wohnt (, veröffentlicht am ).

Ein inländisches Kreditinstitut haftet bis zur Höhe des ausgezahlten Betrags für die Erbschaftsteuer auf den gesamten dem Erben angefallenen Erwerb von Todes wegen einschließlich eines Erwerbs aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall, wenn ein Erbe nicht im Inland wohnt ( BFH, Urt. v. 12.3.2009 - II R 51/07, veröffentlicht am 15.7.2009) .

 

Soweit die Haftung des Kreditinstituts gemäß § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG auch dann eingreift, wenn der nicht im Geltungsbereich des ErbStG wohnhafte Berechtigte nicht Erbe ist, sondern Vermögen ausschließlich aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben hat, ist das für die Haftung erforderliche Verschulden nur anzunehmen, wenn das Kreditinstitut dem Berechtigten das Vermögen nach Veröffentlichung dieses Urteils (v. - II R 51/07) zur Verfügung stellt.

 

Dazu führt der BFH weiter aus: Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ErbStG haftet der Gewahrsamsinhaber „für die Steuer“, ohne dass das Gesetz insoweit eine Beschränkung auf bestimmte Erwerbsgründe vorsieht. Eine derartige umfassende Haftung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die eine Vereitelung des zunächst durchsetzbaren Steueranspruchs vermeiden soll. Demgemäß ist in der Vorschrift auch vom „Vermögen des Erblassers“ und nicht etwa vom Nachlassvermögen die Rede. Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, sondern dem Schuldrecht zugeordnet werden. Entscheidend ist vielmehr die erbschaftsteuerrechtliche Beurteilung (NWB FAAAB-99390).

 

Sachverhalt: Der Erblasser unterhielt bei der Klägerin, einem inländischen Kreditinstitut, ein Spar- und ein Girokonto, die beim Eintritt des Erbfalls Guthaben in beträchtlicher Höhe aufwiesen. Während das Girokonto in den Nachlass fiel, erhielt die in den USA wohnende Alleinerbin das Sparkonto sowie ein weiteres Konto des Erblassers bei einem anderen inländischen Kreditinstitut aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall, die der Erblasser mit dem jeweiligen Kreditinstitut geschlossen hatte. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts die Guthaben auf den drei Konten als Erwerb von Todes wegen und setzte die Erbschaftsteuer gegen die Erbin fest. Die Erbin bezahlte die Erbschaftsteuer nicht. Ein Pfändungsversuch des FA bei der Klägerin blieb erfolglos, weil diese die Guthaben auf den bei ihr geführten Konten an die Erbin ausgezahlt bzw. überwiesen hatte. Das FA erließ daraufhin gegen die Klägerin den Haftungsbescheid über die gegen die Erbin festgesetzte Erbschaftsteuer. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Quelle: BFH online

 

Anmerkung der NWB-Redaktion: Durch die Vorschrift des § 20 Abs. 6 ErbStG soll verhindert werden, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs bei im Ausland lebenden Erben vereitelt wird. Da sich die Haftung auf das „Vermögen des Erblassers“ bezieht, ist damit das im Todeszeitpunkt des Erblassers vorhandene Vermögen gemeint und eine Gleichsetzung mit dem „Nachlass“, der Vermögen das aufgrund Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall zugewendet wurde, nicht erfasst, ist nicht möglich. Da bisher bezüglich der Haftung für Steuern auf Vermögen, das aufgrund Vertrags zugunsten Dritter im Todesfall zugewandt wurde, keine eindeutige Rechtslage bestand, ist die „verschärfte Haftung“ nicht rückwirkend anzuwenden.
 

 

Fundstelle(n):
UAAAF-12478