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Online-Nachricht - Dienstag, 14.07.2009

Calling Cards | Umsatzsteuerliche Behandlung (OFD)

Die OFD Hannover hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sog. Calling Cards Stellung genommen ().


Hintergrund: Eine Calling Card ist eine Telefonkarte, die keinen Speicherchip enthält, sondern lediglich über aufgedruckte Informationen verfügt. Der Kunde kann sich mit einer auf der Calling Card abgedruckten Nummer in die Calling Card Plattform einwählen. Nach Eingabe seiner auf der Calling Card verbrieften PIN-Nummer und der Rufnummer seines Gesprächspartners kann er das gewünschte Gespräch führen. Auf diese Weise kann er das Gesprächsguthaben in Höhe des Nennwerts der Calling Card verbrauchen. Die Calling Card ist mit allen Telefongeräten nutzbar. Calling Cards werden i.d.R. über mehrere Handelsstufen vom Plattform Betreiber über Wiederverkäufer bis zum Kunden vertrieben.

Steuerliche Behandlung: Mit der Calling Card erhält der Kunde die Zugangsberechtigung zu Fest- und Mobilfunknetzen. Der Plattform Betreiber erbringt an ihn eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG, A 39a Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UStR). Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 3 UStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 UStDV. Der gezahlte Preis ist vorausbezahltes Entgelt für die später erbrachte Telekommunikationsdienstleistung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Der Kunde ist nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Plattform Betreiber eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt.


Wird in den Vertrieb der Calling Card ein Wiederverkäufer einbezogen, vermittelt er die Telekommunikationsdienstleistung des Plattform Betreibers an den Kunden. Zwischen dem Wiederverkäufer und dem Kunden besteht keine Leistungsbeziehung. Bis zum erbringt der Wiederverkäufer die Vermittlungsleistung dort, wo der Ort der Telekommunikationsdienstleistung des Plattform Betreibers liegt (§ 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG). Eine steuerbare Vermittlungsleistung ist steuerpflichtig. § 4 Nr. 8d UStG ist nicht anwendbar, weil der Wiederverkäufer auch für die Calling Card wirbt und die Kunden berät. Der Wiederverkäufer erhält die Calling Card i.d.R. zu einem geringeren Preis als dem aufgedruckten Verkaufspreis. Die Differenz ist Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung.

Anmerkung: Die o.g. Verfügung enthält auch Hinweise zu den ab dem geltenden neuen Vorschriften zur Bestimmung des Leistungsortes.

 

Fundstelle(n):
SAAAF-12470