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Online-Nachricht - Freitag, 20.02.2015

Gesetzgebung | Gesetzentwurf zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BMF)

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften veröffentlicht.

Hintergrund: Die Bundesregierung hat am im Bundesrat zum ZollkodexAnpG in einer Protokollerklärung angekündigt, noch offene und zu prüfende Ländervorschläge Anfang 2015 in einem Steuergesetz aufzugreifen. Mit dem nun veröffentlichten Änderungsgesetz soll dies umgesetzt werden. Außerdem soll weiterem fachlichem Regelungsbedarf im Steuerrecht entsprochen werden.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

Darüber hinaus wird die Bundesregierung einige der Bundesratsanliegen in anderen Gesetzgebungsverfahren berücksichtigen:

  • Die Bundesregierung wird bis zum Ende des zweiten Quartals 2015 einen Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorlegen. In diesem Zusammenhang wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – auch die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz geregelt werden (Ziffer 36 der Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 18/3158). In diesem Gesetzesvorhaben sollen auch die weiteren Vorschläge des Bundesrates, die Änderungen des Investmentsteuergesetzes betreffen, umgesetzt werden (Ziffern 45 und 46 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates).

  • Ziffer 9 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates betrifft Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. Diese Maßnahmen sind Teil des OECD/G 20-Projekts BEPS („Base Erosion and Profit Shifting“). Hierzu hatte die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung die zeitnahe Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe angekündigt, die sich mit der Umsetzung der in 2015 vorliegenden Ergebnisse des BEPS-Projekts befassen soll. Diese Arbeitsgruppe wurde am durch die Abteilungsleiter (Steuer) konstituiert. Es ist beabsichtigt auf der Basis der Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe einen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorzulegen.

  • Die Umsetzbarkeit der Prüfbitte zur Ausdehnung des Einflusses der Länder auf die Ausgestaltung des Erhebungssektors in den Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 FVG, Ziffer 43 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) soll im Rahmen der Erörterungen eines geplanten Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens weiter geprüft und gegebenenfalls dort aufgegriffen werden. Auch die Prüfbitte zu § 21 Abs. 3 FVG zu Prüfungsrechten der Kommunen bei der Gewerbesteuer (§ 187 AO, Ziffer 4 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) soll im Rahmen von Überlegungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (z.B. Selbstveranlagung bei der Steuerfestsetzung) weiter erörtert werden. Daneben wird zurzeit ergänzend geprüft, ob statt bundesrechtlicher Vorgaben nicht landesrechtliche Regelungen zielführender sind.

In einigen wenigen Fällen hat die Prüfung aber auch ergeben, dass hierzu weitere Abstimmungen zwischen Bund und Ländern notwendig sind. Hierzu zählen die folgenden Bundesratsanliegen:

  • Das Anliegen des Bundesrates zur steuerlichen Behandlung von Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung (§ 4f Abs. 2 EStG, Ziffer 23 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) soll im Rahmen eines geplanten BMF-Schreibens erörtert werden.

  • Zur Frage des Übergangs des nachversteuerungspflichtigen Betrags bei unentgeltlicher Übertragung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils (§ 34a Abs. 7 EStG, Ziffer 31 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) hat die weitere Erörterung mit den Ländern ergeben, dass noch andere umfassendere Lösungsansätze für die Gesamtproblematik geprüft werden müssen.

  • Zum Nachweis von Krankheitskosten (§ 64 Abs. 1 und § 84 Abs. 3f EStDV, Ziffer 56 der v. g. Stellungnahme des Bundesrates) sind die fachlichen Erfordernisse und fachlichen Bedarfe noch genauer zu klären, um mögliche Mehrbelastungen in der Gesundheitsverwaltung genauer bewerten zu können.

  • Die vorgeschlagenen Regelung einer Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für Anträge von Nicht-EU/EWR-Körperschaften auf Entlastung von Kapitalertragsteuer bei Streubesitzdividenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 39 FVG, Ziffer 44 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) betrifft organisatorische und rechtliche Fragestellungen, die der weiteren Aufarbeitung in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe bedürfen.

  • Auch die Frage von Erleichterungen bei Umwandlungen der öffentlichen Hand (§ 20 UmwStG, Ziffer 57 der v. g. Stellungnahme des Bundesrates) soll im Rahmen einer Arbeitsgruppe weiter erörtert werden, die einen umfassenden Lösungsansatz zur Gesamtproblematik erarbeiten soll.

  • Auch die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung bei der Unterbrechung der steuerlichen Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 und 2 AO, Ziffer 6 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) bedarf einer vertieften Prüfung. Nach § 302 Nr. 1 InsO unterliegen Steuerforderungen nicht der Restschuldbefreiung nach § 286 InsO, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit diesen Forderungen wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 371 oder § 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist. Hierbei ist es unbeachtlich, wann die rechtkräftige Verurteilung erfolgt. Erfolgt sie erst nach Beendigung der derzeit vorhandenen Unterbrechungstatbestände des § 231 AO, kann es bei langandauernden Strafverfahren (z.B. Revision vor dem BGH) möglicherweise passieren, dass die betreffende Forderung zwar insolvenzrechtlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, steuerlich aber nicht mehr durchgesetzt werden kann, da zwischenzeitlich Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) eingetreten und die Forderung erloschen (§ 47 AO) ist. Das BMJ und das BMF sind sich einig, dass der Bundesrat hier auf ein Problem hingewiesen hat, das gelöst werden muss. Sie werden das Problem daher zeitnah untersuchen.

Schließlich hat die Prüfung ergeben, dass von einer Umsetzung der folgenden Bundesratsanliegen derzeit abgesehen werden sollte:

  • Abgrenzung Sachbezüge von Geldleistungen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 - neu - EStG, Ziffer 11 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates) sowie Vereinheitlichung des Bewertungsmaßstabs für Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG, Ziffer 12 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates): Wegen der zu befürchtenden Zusatzbelastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte auf eine Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen in der vom Bundesrat vorgelegten Ausgestaltung verzichtet werden.

  • Sonderausgabenabzug Kinder (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG, Ziffer 14 der v.g. Stellungnahme des Bundesrates): Das Anliegen würde zu Einschränkungen des bisher möglichen Sonderausgabenabzugs bei den Eltern führen. Auch hätte die Umsetzung einen erhöhten Prüfungsaufwand zur Folge, der dem Gedanken der Steuervereinfachung, der mit der Änderung des § 32 Abs. 4 EStG einherging, widersprechen würde. Für eine Änderung besteht zudem keine Notwenigkeit, da eine zutreffende Erfassung durch die bereits vorhandenen verwaltungsinternen Kontrollmöglichkeiten gewährleistet wird.

Quelle: BMF online
Hinweis: Den vollständigen Text des o.g. Referentenentwurfs finden Sie auf den Internetseiten des BMF.


 

Fundstelle(n):
YAAAF-12455