Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest (BFH)
Der XI. Senat des BFH hat entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u.a. Musikdarbietungen und Unterhaltungsprogramm verlangt, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für "die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller"; als solche gelten gemäß § 30 der UStDV "Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen".
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veranstaltungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamtveranstalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19% und lehnte die beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ist es nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremdveranstalteten Volksfestes erbringt.
Vielmehr reicht es im Streitfall aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schaustellergruppen an die Besucher ausführt.
Unerheblich ist, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergibt. Durch eine (bloße) Verwaltungsvorschrift der Finanzverwaltung darf eine Anwendung des Regelsteuersatzes nicht angeordnet werden.
Quellen: NWB Datenbank und BFH, Pressemitteilung v. 23.12-2014
Fundstelle(n):
BAAAF-12428