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Online-Nachricht - Dienstag, 23.12.2014

Grunderwerbsteuer | Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren nur bei wertmäßiger Mehrzuteilung grunderwerbsteuerpflichtig ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Grunderwerbsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Klägerin aufgrund der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans Eigentümerin der Ersatzgrundstücke geworden ist, ohne dass ein einen Übereignungsanspruch begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und ohne dass es einer Auflassung bedurfte. Fraglich war im Streitfall, ob ein Ausnahmefall gem. Satz 2 der Vorschrift vorliegt. Hiernach ist u.a. der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land im Flurbereinigungsverfahren von der Besteuerung ausgenommen.
Sachverhalt:  Die Klägerin war Teilnehmerin an einem Flurbereinigungsverfahren, in das sie Flächen in einer Größe von ca. 61 ha einbrachte. Der ebenfalls an dem Flurbereinigungsverfahren beteiligte E stimmte mit Erklärung nach § 52 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zugunsten der Klägerin zu, für zwei eingebrachte Flurstücke statt in Land in Geld abgefunden zu werden. Die Klägerin verpflichtete sich, an E eine Geldabfindung zu zahlen. Gemäß der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplans erhielt die Klägerin eine Fläche von ca. 21 ha. Die in der Landverzichtserklärung des E bezeichneten Flächen wurden der Klägerin nicht zugewiesen. Diese Flächen wurden jedoch bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Landabfindung durch Zuweisung von Ersatzgrundstücken berücksichtigt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG grunderwerbsteuerfrei, soweit der Wert der dem Teilnehmer bei Beendigung zugeteilten Grundstücke nicht den Wert der von ihm eingebrachten Grundstücke übersteigt.

  • Dies gilt auch, wenn ein Teilnehmer der Flurbereinigung einerseits durch Landverzichtserklärung eines anderen Teilnehmers gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 FlurbG einen Abfindungsanspruch in Land erwirbt und zum anderen für von ihm selbst in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundstücke zugunsten eines Dritten auf eine Abfindung in Land verzichtet.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts im Streitfall aufgehoben und die Sache zurückzuverweisen. Das Finanzgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die Landzuteilung an den Teilnehmer einer Flurbereinigung in dem Umfang, in dem zu seinen Gunsten ein Dritter einer Abfindung in Geld statt in Land zugestimmt hat, grds. nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG steuerbefreit ist. Es habe aber nicht berücksichtigt, dass diese Steuerbefreiung auf alle Landzuteilungen zugunsten des Teilnehmers anzuwenden ist, deren Wert nicht den Wert der vom Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke überschreitet. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht daher prüfen müssen, ob und ggf. in welchem wertmäßigen Umfang die Klägerin auf die Abfindung in Land verzichtet hat und ob der Klägerin im Ergebnis wertmäßig mehr Flächen zugeteilt wurden als sie in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hatte.
 

Fundstelle(n):
DAAAF-12423