Einkommensteuer | Umqualifizierung von Kapitaleinkünfte in Gewinne nach § 17 EStG (BMF)
Das BMF hat zu der Frage Stellung genommen, wie bei der Veranlagung von Einkünften nach § 17 EStG, die zuvor erfolgte Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes durch ein depotführendes Institut berücksichtigt wird ().
Hintergrund: Die Frage betrifft Einkünfte nach § 17 EStG, die durch Veräußerung von in inländischen Depots verwahrten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften realisiert werden. Das depotführende Institut erfasst dabei in der Regel zunächst ein Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG und nimmt im Falle eines Veräußerungsgewinns einen Steuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG bzw. im Falle eines Veräußerungsverlustes ggf. eine Verlustverrechnung nach § 43a Abs. 3 EStG vor.
Hierzu führt das BMF u.a. aus:
Die Behandlung als Veräußerungstatbestand nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG beim Kapitalertragsteuerabzug ist im Rahmen der Veranlagung zu korrigieren, wenn festgestellt wird, dass es sich um einen Veräußerungsgewinn oder -verlust aus einer nach § 17 EStG relevanten Beteiligung handelt.
In diesen Fällen ist einerseits bei Veranlagung der Einkünfte die kapitalertragsteuerliche Behandlung durch das depotführende Institut zu berücksichtigen, andererseits sind aber auch beim depotführenden Institut die Folgewirkungen aus der Umqualifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt zu beachten.
Die Behandlung als Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das depotführende Institut kann zur Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Aktienverlusten führen und beeinflusst dann die insgesamt für den Kunden abgeführte Kapitalertragsteuer. In der Steuerbescheinigung (Muster I des BStBl 2013I S. 36 wird die Veräußerung in den saldiert ausgewiesenen Beträgen berücksichtigt.
Es sind fünf Fallgruppen zu unterscheiden. Hierbei wird unterstellt, dass auf Ebene des depotführenden Institutes etwaige Verluste aus Aktien bzw. allgemeine Verluste vorrangig mit anderen Aktiengewinnen und erst danach mit einem Gewinn aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung verrechnet wurden bzw. etwaige Gewinne aus Aktiengeschäften vorrangig mit Verlusten aus anderen Aktiengeschäften verrechnet wurden, bevor eine Verrechnung des Verlustes aus der Veräußerung der nach § 17 EStG relevanten Beteiligung erfolgt ist.
Hinweis: Das o.g. Schreiben umfasst 5 Seiten. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Den vollständigen Text finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
RAAAF-12401