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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.12.2014

Gewerbesteuer | Zur Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen an eine belgische Tochter (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die Hinzurechnung sog. Dauerschuldentgelte bei der inländischen Muttergesellschaft als Zinsschuldnerin einer belgischen Tochtergesellschaft nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Klägerin wollte die von ihr in den Jahren 1999 bis 2001 an eine von ihr direkt oder indirekt beherrschte belgische Gesellschaft gezahlten Schuldzinsen nicht als Dauerschuldzinsen bei der Berechnung des Gewerbeertrags hinzurechnen. Nach Abschn. 41 Abs. 1 GewStR 1998 unterbleibt in Organschaftsfällen eine Hinzurechnung nach § 8 GewStG a.F., soweit die Hinzurechnung zu einer doppelten steuerlichen Belastung der Dauerschuldzinsen führen würde. Zu einer doppelten Belastung kommt es, wenn die für die Hinzurechnung in Betracht kommenden Beträge bereits in einem der zusammenzurechnenden Gewerbeerträge enthalten sind. Somit unterbleibt eine Hinzurechnung bei Dauerkreditgewährungen zwischen Organträger und Organgesellschaft unabhängig davon, welche der beiden Gesellschaften den Kredit gewährt und welche die Schuldzinsen erbringt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  •  Der in Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 (nunmehr in R 7.1 Abs. 5 Satz 3 und 4 GewStR 2009) für den gewerbesteuerrechtlichen Organkreis billigkeitsweise angeordnete Verzicht auf die Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe von § 8 GewStG (1999) setzt voraus, dass die jeweilige Hinzurechnung zu einer doppelten gewerbesteuerlichen Belastung führt.

  • Daran fehlt es bei einer - aus Gründen der unionsrechtlichen Gleichbehandlung entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Nr. 1 bis 3 KStG 1999 als möglich unterstellten - Organschaft zwischen einer inländischen Muttergesellschaft und deren ausländischen (hier: belgischen) Tochtergesellschaft.

  • Die bei der Muttergesellschaft nach § 8 Nr. 1 GewStG 1999 vorzunehmende Hinzurechnung von Zinsen, die diese für ein ihr gewährtes Darlehen an die Tochtergesellschaft gezahlt hat, verstößt deswegen nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Zu einer Hinzurechnung wäre es im Streitfall nicht gekommen, wenn die Klägerin (als Organträgerin) mit der belgischen Tochtergesellschaft (als Organgesellschaft) eine sog. gewerbesteuerrechtliche Organschaft hätte bilden können. Denn im Organschaftsfall unterbleiben gemäß Abschn. 41 Abs. 1 Satz 5 und 6 GewStR 1998 die Hinzurechnung von Zinsen aus Gesellschafterdarlehen zum Gewerbeertrag, soweit sie zu einer doppelten Belastung führen. Eine derartige doppelte Belastung war im Streitfall allerdings nicht gegeben, weil die belgische Gesellschaft als solche und damit auch mit den von ihr vereinnahmten Zinsen nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
 

Fundstelle(n):
FAAAF-12389