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Online-Nachricht - Montag, 15.12.2014

Umsatzsteuer | Zum Leistungsort bei elektronischen Dienstleistungen ab 2015 (BMF)

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) im Hinblick auf die Neuregelung des Leistungsorts bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer zum angepasst. Des Weiteren geht das BMF auf die Neuregelungen zum sog. Mini-One-Stop-Shop näher ein ().

Hintergrund: Ab dem gelten in der EU neue Regelungen für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie sonstige elektronische Dienstleistungen. Der Leistungsort verlagert sich ab dann an den Ort des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts der Kunden – und liegt nicht wie bisher am Ort des Dienstleistungserbringers. Parallel dazu wird eine „kleine einzige Anlaufstelle (KEA, engl. Mini-One-Stop-Shop – MOSS) eingerichtet. Unternehmen haben dann ein Wahlrecht, ob sie sich in jedem EU-Land, in dem sie die genannten Dienstleistungen erbringen, steuerlich registrieren lassen, Voranmeldungen abgeben und Steuern abführen oder ob sie – nach einem neuen Meldeverfahren – in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine einzige Umsatzsteuererklärung abgeben (s. hierzu Huschens in NWB JAAAE-70722).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist an die Neuregelungen anzupassen.

  • Außerdem wird zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten beim Übergang auf die neuen Regelungen eine unionsweit abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung für nach dem ausgeführte Umsätze eingeführt, wenn für diese Umsätze vor dem Anzahlungen vom Leistungsempfänger entrichtet worden sind.

Quelle: BMF online
Hinweis: Das Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF zum Download bereit. Eine Veröffentlichung in der NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
WAAAF-12379