Sozialrecht | Informationen zum Befreiungsrecht der Syndikusanwälte (DRV)
Die Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) hat auf Ihren Internetseiten Informationen zur Umsetzung der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz veröffentlicht.
Hintergrund: Bis zum hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zugelassene Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte), nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn die ausgeübte Beschäftigung bestimmte Merkmale (sog. Vier-Kriterien-Theorie) aufwies. Demgegenüber hat das Bundessozialgericht hierzu kürzlich klargestellte, dass Syndikusanwälte nicht befreiungsfähig sind ( NWB CAAAE-71906; NWB IAAAE-72150 und NWB BAAAE-72148R). Aufgrund der Entscheidungen des BSG kann die bisherige Praxis nach Ansicht der DRV nicht fortgesetzt werden. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Befreiungsrecht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Zum einen können seit dem keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Zum anderen ist zu entscheiden, wie mit sogenannten „Altfällen“ umzugehen ist.
Für die Umsetzung ergeben sich nach Angaben der DRV zusammengefasst die folgenden Eckpunkte:
Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.
Für Syndikusanwälte, die am bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es - auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben.
Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.
Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.
Quelle: DRV online
Hinweis: Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der DRV.
Fundstelle(n):
CAAAF-12377