Einkommensteuer | Anrechnung ausländischer Steuern bei einer Krankenversicherung (FG)
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem für die Versicherungswirtschaft bedeutsamen Verfahren entschieden, dass bei einem Krankenversicherungsunternehmen der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen und um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen zu mindern ist (; Revision anhängig).
Hintergrund: § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG sieht für die Anrechnung ausländischer Steuern eine Verhältnisrechnung zwischen den ausländischen und den gesamten vom Unternehmen erzielten Einkünften vor. Im Rahmen dieser Verhältnisrechnung mindern sich die ausländischen Einkünfte um Betriebsausgaben, die mit den ausländischen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Sachverhalt: Im Streitfall erzielte die Klägerin - eine Krankenversicherung in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - laufend Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen, von denen ausländische Quellensteuern einbehalten wurden. Die Klägerin rechnete die Quellensteuern in ihrer Körperschaftsteuererklärung in vollem Umfang auf die inländische Körperschaftsteuer an. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht und kürzte bei der Ermittlung des anrechenbaren Quellensteuerbetrages die ausländischen Einnahmen der Klägerin um Teile der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, die die Klägerin als kalkulatorischen Positionen bei der Zuführung zu der von ihr gebildeten Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen berücksichtigt hatte. Dabei stützte sich das Finanzamt auf § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Kürzung der Steueranrechnung. Der 10. Senat wies die Klage ab.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die anteiligen Zuführungen zu der Alterungs- bzw. Deckungsrückstellung und zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung lassen sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den Einnahmen aus ausländischen Kapitalanlagen zuordnen. Entsprechendes gilt für Teile der Kosten für die Verwaltung von Kapitalanlagen.
Der Begriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG ist in der Weise auszulegen, dass weder ein rechtlicher, noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und der Erzielung von Einnahmen erforderlich ist.
Auch einen zweckgerichteten, „finalen“, Veranlassungszusammenhang verlangt die Vorschrift nicht. Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang i.S. von § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG genügt es, wenn Betriebsausgaben den ausländischen Einnahmen bei wirtschaftlicher Betrachtung zugeordnet werden können.
Anmerkung: Für dieses Verständnis der Regelung spreche – so das Finanzgericht weiter – insbesondere, dass die von einem Krankenversicherungsunternehmen erzielten in- und ausländischen Kapitalerträge bei wirtschaftlicher Betrachtung der Refinanzierung der Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienten, denn der Erwerb der jeweiligen in- und ausländischen Kapitalanlage solle anteilig die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem Versicherungsverhältnis zu ihren Mitgliedern sicherstellen. Europarechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG bestünden nach Ansicht des Finanzgerichts nicht.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen I R 61/14 anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
SAAAF-12376