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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.12.2014

Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit (BFH)

Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pauschale Abzug der Mehraufwendungen für die Verpflegung auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist; § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG a.F. bzw. § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG n.F.).
Sachverhalt: Der Kläger ist im Außendienst nichtselbständig tätig. Er wohnt in A und arbeitet an ständig wechselnden Arbeitsstätten, die er wochentags von B aus „sternförmig“ anfährt. In B bewohnt er ein Pensionszimmer und zwar immer das gleiche. Er ist der Ansicht, dass seine Verpflegungsmehraufwendungen über drei Monate hinaus anerkannt werden müssen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die (gestaffelten) Pauschbeträge sowie die Dreimonatsfrist gelten auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung.

  • Allerdings begründet der Bezug einer Unterkunft an einem Beschäftigungsort, der nicht den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllt, keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.

  • Nach diesen Grundsätzen ist beim Kläger von einer Auswärtstätigkeit auszugehen, die grds. zum Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung berechtigt. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz kommt.

  • Nach diesen Feststellungen ist er vielmehr an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten im Einsatz mit der Folge, dass der sog. Dreimonatszeitraum nicht zur Anwendung kommt.

  • Soweit das Finanzgericht zur Berechnung der Pauschalen die jeweiligen Abwesenheitszeiten des Klägers von dem Pensionszimmer in B zugrunde gelegt hat (s. hierzu NWB-Nachricht v. 10.3.2014), kann der Senat dem nicht folgen. Maßgeblich ist insoweit die Abwesenheit von der Wohnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 Halbsatz 2 EStG a.F.). Die Wohnung des Klägers befindet sich in A. Die Unterkunft in B erfüllt nicht den Wohnungsbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Der BFH hat mit der o.g. Entscheidung erneut festgestellt, dass es bei dem pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen weder auf die konkrete Verpflegungssituation noch darauf ankommt, ob dem Stpfl. tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand entstanden ist. Das Urteil betrifft zwar noch die Rechtslage nach dem alten Reisekostenrecht. Seine Grundsätze gelten aber auch für das ab geltende neue Reisekostenrecht, dessen Regelungen nun nicht mehr in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG und der Verweisung hierauf in § 9 EStG zu finden sind, sondern sich unmittelbar aus § 9 Abs. 4a EStG ergeben, worauf wiederum in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG verwiesen wird.
 

Fundstelle(n):
MAAAF-12352