Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Dienstag, 09.12.2014

Umsatzsteuer | Befreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen (BMF)

Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen Stellung genommen ().

Hintergrund: Durch das KroatienAnpG wurde der Verweis in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc UStG zur Anerkennung einer begünstigten Kindertagespflegeperson im Nachgang zur Neufassung des § 24 SGB VIII im Rahmen des Kinderförderungsgesetz - KiföG geändert. Die Änderung ist am in Kraft getreten.

Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe d UStAE wird wie folgt gefasst:

Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat“, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.

Hinweis: Das Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Absatz 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online


 

Fundstelle(n):
XAAAF-12344