Familienrecht | Verjährung der Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung (BGH)
Der BGH hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren ().
Sachverhalt: Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Haus. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten jeweils zur Hälfte. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Schwiegersohn zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hauses. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt nahm die Tochter ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch – in den ersten beiden Instanzen ohne Erfolg. Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Anspruch zum Zeitpunkt der Abtretung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) verjährt sei (Verjährungsbeginn: Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig wurde, Verjährung daher mit Ablauf des ). Der BGH dagegen hob die Beschwerdeentscheidung auf und Verwies die Sache an das OLG zurück.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:
Auf Grundlage der vom OLG bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde.
Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen.
Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist.
Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden.
Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist.
Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen - im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus.
In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich - wie im vorliegenden Fall - ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt.
Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten.
Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher - wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt - nach § 196 BGB.
Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
TAAAF-12328