Online-Nachricht - Mittwoch, 03.12.2014

Einkommensteuer | Tarifermäßigung für Umsatzsteuererstattung (BFH)

"Außerordentliche" Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Diese Voraussetzungen können auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 34 Abs. 1 EStG ist für außerordentliche Einkünfte ein begünstigter Steuersatz zu gewähren. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4EStG u.a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der vom Kläger, bezogene einmalige Ertrag aus Umsatzsteuer-Erstattungen nebst Erstattungszinsen für die Jahre 1996 bis 2003 nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist. Die geballte Umsatzsteuer-Erstattung beruhte darauf, dass der EuGH die gesamte Tätigkeit des Klägers (Betriebs von Glücksspielen) für umsatzsteuerfrei hielt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Senat teilt die Rechtsauffassung des X. Senats, wonach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG -- sofern im Übrigen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vorliegt (was vorliegend der Fall ist) - anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfte aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt bezieht (, vgl. hierzu unsere News v. 18.6.2014).

  • Die Umsatzsteuer-Erstattungen begründeten einen einmalig anfallenden Ertrag, der sich für jedes verfahrensrechtlich noch offene Jahr auf 15% (1996 und 1997) oder 16% (1998 bis 2003) der entsprechenden Glücksspielumsätze belief.

  • Derartige Umsatzsteuer-Erstattungen, die für (offene) Veranlagungszeiträume geballt bezogen werden, führen bei Spielhallenbetreibern regelmäßig zu einem ins Gewicht fallenden zusätzlichen Gewinn.

  • So ergibt sich im Streitfall aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für acht Jahre ein zusätzlicher Gewinn, der den in diesem Zeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit übersteigt.

  • Damit lassen derartige Fälle typischerweise eine Progressionswirkung erwarten.

  • Im Übrigen schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des X. Senats an, nach der § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in der hier gegebenen Fallkonstellation auch zugunsten der Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb anwendbar ist, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

  • Auch sind die Umsatzsteuer-Erstattungen "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Wie der X. Senat im o.g. Urteil (Rz 45 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, erfüllen Umsatzsteuer-Erstattungen der vorliegenden Art sowohl den Vergütungsbegriff als auch das Erfordernis, für eine mehrjährige Tätigkeit bezogen zu werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf diese Ausführungen.

Hinweis. Darüber hinaus hat der BFH in verfahrensrechtlicher Hinsicht entschieden, dass eine Anschlussrevision nur dann zulässig ist, wenn der Anschlussrevisionskläger durch das Urteil des FG beschwert ist. Legt der Kläger die Anschlussrevision ein, ist das Vorliegen der Beschwer bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids nach der Differenz zwischen begehrter und festgesetzter Steuer zu beurteilen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
MAAAF-12313