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Online-Nachricht - Montag, 01.12.2014

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Hörbücher (BMF)

Das BMF hat zum ermäßigten Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 i. V. m. Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG) Stellung genommen.

Hintergrund: Durch das Kroatien-Anpassungsgesetz wurde die Nummer 50 der Anlage 2 zum UStG wie folgt gefasst:
„Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen.“Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Im Ergebnis sinkt der Steuersatz für Umsätze mit den genannten Gegenständen - im Folgenden als Hörbücher bezeichnet - auf 7%. Die Änderung tritt am in Kraft.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Hörbücher ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden. Neben den Lieferungen, der Einfuhr und dem innergemeinschaftlichen Erwerb ist auch die Vermietung dieser Gegenstände begünstigt.

  • Die Anwendung der Steuerermäßigung setzt die Übertragung bzw. Vermietung eines körperlichen Gegenstands in Gestalt eines Speichermediums voraus. Das Speichermedium kann im Einzelfall sowohl digital (z.B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) als auch analog (z.B. Tonbandkassetten oder Schallplatten) sein.

Nicht begünstigt sind:

  • Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des JuSchG in der jeweils geltenden Fassung bestehen,

  • Hörspiele,

  • Hörzeitungen und Hörzeitschriften,

  • Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z.B. das Herunterladen von Hörbüchern aus dem Internet),

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
IAAAF-12294