Einkommensteuer | Gesellschaftsrechtliche Nachhaftung bei Immobilienfonds (FG)
Die aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung gezahlten Beträge stellen - soweit sie einen Zinsanteil enthalten - Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Dem Streitfall lag eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (GbR) zugrunde. Bei der GbR handelte es sich um eine nicht originär gewerblich tätige, sondern um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft. Als solche vermittelte sie ihren Gesellschaftern die entsprechenden Einkünfte innerhalb der Einkunftsarten, in denen die Gesellschafter die Einkünfte – würden sie von ihnen einzeln erzielt – erzielen. Als Grundstücksgesellschaft, welche die Instandsetzung, Modernisierung und anschließende Vermietung eines Grundstücks bezweckte, vermittelte sie ihren Gesellschaftern somit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Sachverhalt: Der Kläger trat 1990 der GbR bei. Ziel der GbR war die Instandsetzung, Modernisierung und nachfolgende Vermietung eines Mietshauses. Rund ein Drittel der hierfür benötigten Summe sollte durch Gesellschaftereinlagen, die verbleibenden zwei Drittel sollten durch Darlehen finanziert werden. Die GbR nahm daraufhin ein Darlehen auf, für das die Gesellschafter quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen. 2003 übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an eine GmbH. Ca. ein Jahr später wurde der Darlehensvertrag mit der GbR gekündigt. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilverfahrens wurde u.a. der Kläger zur anteiligen Rückzahlung zuzüglich Zinsen aufgrund einer Nachhaftung gem. § 736 Abs. 2 BGB sowie § 160 HGB im Verhältnis zur GbR verurteilt. Der Höhe nach entsprach die geforderte Zahlung der Quote, mit der der Kläger an der GbR beteiligt war. Eine Inanspruchnahme der GmbH scheiterte an deren Vermögenslosigkeit. Der Kläger machte den gezahlten Betrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Keine Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Vorgänge in der Vermögenssphäre, mithin Zahlungen zur Tilgung eines Darlehens, das zum Erwerb oder zur Instandhaltung bzw. Modernisierung der Immobilie aufgenommen worden ist.
Etwas anderes gilt aber im Hinblick auf Zinsen, die auf ein solches Darlehen geleistet werden, da die Aufwendungen zwar einen Substanzbezug aufweisen, der Einsatz zur Einnahmeerzielung aber vorrangig ist.
Der notwendige Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.
Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt.
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Zahlungen des Klägers um nachträgliche Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG, soweit diese Zahlungen einen Zinsanteil enthalten. Das Darlehen wurde zur Instandhaltung und Modernisierung der Immobilie verwendet. Diese sollte nachfolgend vermietet werden.
Ebenso stellen die ab dem aufgelaufenen Prozesszinsen nachträgliche Werbungskosten dar. Diese sind ebenso wie die ursprünglichen Schuldzinsen dafür zu zahlen, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen wurde.
Anmerkung: Der Veranlassungszusammenhang des Darlehens mit Einkünften i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG entfiel nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht deshalb, weil die Immobilie bei Abtretung des GbR-Anteils im Wege der Übertragung von Bruchteilseigentum anteilig veräußert wurde. Vielmehr setzt sich der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen dem Darlehen und den Einkünften aus der Vermietung – unabhängig von der Veräußerung und mithin auch unabhängig vor der Frage ihrer Steuerbarkeit – am Veräußerungserlös fort. Daher sind nachträgliche Schuldzinsen, die auf ein solches Darlehen entfallen, grds. auch nach einer (anteiligen) Veräußerung der Immobilie außerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. NWB KAAAE-64191, unter II.3.).
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zum BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts.
Fundstelle(n):
EAAAF-12291