Verfahrensrecht | Einspruch per einfacher E-Mail (Bundestag)
Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass mit der ausdrücklichen Zulassung der qualifizierten DE-Mail nach § 87a Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 AO die Einspruchseinlegung per einfacher E-Mail auch nach der Änderung des § 87a AO ab dem ausgeschlossen ist (vgl. hierzu ), und welche Ziele die Bundesregierung verfolgt, um eine weitere Vereinfachung bei der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden zu erreichen.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister v. :
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Einspruch auch durch einfache E-Mail einzulegen.
Ich verweise auf Nummer 1 des AEAO zu § 357 AO in den Fassungen v. (BStBl I S. 26) und vom (BStBl I S. 1067).
Bestätigt wird diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz v. (BGBl. I S. 2749) vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Absatz 1 AO. Hiernach ist ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
Wie in anderen Vorschriften der AO und in anderen Verfahrensordnungen erfasst das Begriffspaar „schriftlich oder elektronisch“ auch einfache Formen elektronischer Kommunikation (BT-Drucks. 14/9000, S. 27, rechte Spalte).
Bei dem Urteil des Hessischen FG handelt es sich um eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Zu diesem Urteil ist beim BFH das Revisionsverfahren NWB TAAAE-77012 anhängig.
Es ist geplant, in einem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, dessen Entwurf zurzeit das BMF zusammen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erarbeitet, weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden zu treffen.
Quelle: BT-Drucks. 18/3215 v. 14.11.2014, Antwort auf die Frage 41 des Abgeordneten Richard Pitterle (DIE LINKE.)
Fundstelle(n):
OAAAF-12279