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BVerwG 16.12.1999 4 CN 7/98

Baurecht; | Normenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan (§ 47 VwGO)

Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-)Satzung. Die Festsetzung eines Bebauungsplans, dass an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als ,,Summenpegel'' einzuhalten ist, ist unzulässig (; Anschluss an , NWwZ-RR 199...

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