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Online-Nachricht - Montag, 24.11.2014

Einkommensteuer | Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich (FG)

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und/oder Schönheitsbereich (z.B. Bodyforming, Nageldesign, Feng Shui, Qi Gong, Reiki, Vertrieb von Gesundheits-, Wellness-, Kosmetik- und Modeartikeln usw.), die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen ().

Hintergrund: Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf in den Streitjahren 1996 bis 2001 zunächst in Vollzeit und danach (ab Januar 1997) in Teilzeit (mit 30 Wochenarbeitsstunden) nichtselbständig beschäftigt. Zum hatte sie außerdem (erstmals) ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse angemeldet. Im Sommer 1996 verlegte sie den Betrieb in angemietete Räume in einen Nachbarort und meldete dort das Gewerbe "Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" an. Zwei Jahre später (im April 1998) verlegte sie den Betrieb wieder in ihre Privatwohnung und erweiterte ihr Angebot – nach entsprechenden Ausbildungen – ab 2002 auf die Bereiche Feng Shui, Qi Gong und Reiki. Zum verlegte sie ihren Betrieb ("Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf") erneut in angemietete Räume in einen (anderen) Nachbarort. In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ausnahmslos Verluste (insgesamt rund 196.900 DM). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein. Nachdem die Verluste vom Finanzamt zunächst – allerdings nur vorläufig – anerkannt worden waren, versagte es im Jahr 2005 den Verlustabzug endgültig, weil aus Sicht des Finanzamtes nunmehr feststand, dass es sich bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin um Liebhaberei handele.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) sind jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u.a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen würden.

  • Die Verlustberücksichtigung scheitert deshalb eigentlich schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt hat, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang gestanden haben.

  • Unabhängig davon können die Verluste auch bei einer etwaigen Gesamtbetrachtung nicht zum Abzug zugelassen werden.

  • Die Verluste sind im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Klägerin kaum Erlöse erzielt hat. Dies wiederum beruht darauf, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nur im Nebenerwerb angeboten hat. Die Verluste sind daher auf die Art der Betriebsführung und nicht z.B. auf Anfangsschwierigkeiten oder konjunkturelle Gründe zurückzuführen.

  • Aufgrund ihres Hauptberufes hat der Klägerin für ihre Nebentätigkeiten nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung gestanden, so dass sie selbst dann, wenn die Kunden „Schlange gestanden“ hätten, nur in überschaubarem Umfang höhere Erlöse hätte erzielen können.

  • Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten hat, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus, die derart abgelegen lagen, dass die Gewinnung von Kundschaft - insbesondere von sog. Laufkundschaft - kaum möglich gewesen ist.

  • Die Klägerin hat darüber hinaus auch kein schlüssiges Betriebskonzept gehabt, wie sie mit ihren Dienstleistungen, so wie sie tatsächlich angeboten worden sind, Gewinne realisieren könnte.

Anmerkung: In Zusammenschau aller oben dargestellten Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100%ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) seien die Verluste der Klägerin quasi vorprogrammiert gewesen, so das Finanzgericht weiter. Es sei daher anzunehmen, dass die verlustbringende Tätigkeit aus Liebhaberei bzw. wegen persönlicher Gründe oder Neigungen ausgeübt worden sei. Die von der Klägerin angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming u.s.w.) würden oft nur zur privaten Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege) angeschafft. Wenn solche Gegenstände dann - wie im Streitfall - nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt würden und die im Betrieb erzielten Verluste durch Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würden, so spreche alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde allerdings nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
NAAAF-12262