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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.11.2014

Erbschaftsteuer | Deutsche Anzeigepflicht contra österreichisches Bankgeheimnis (BFH)

Der BFH hat dem EUGH eine Frage zur erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland zur Vorabentscheidung vorgelegt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund. Der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG unterliegen inländische Kreditinstitute, die sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung und Verwaltung fremden Vermögens befassen. Dabei sind in die Anzeigen auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer rechtlich unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin  - eine inländische Bank - auch in Bezug auf ihre unselbständige Zweigniederlassung in Österreich der für geschäftsmäßige Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter bestehenden erbschaftsteuerrechtlichen Anzeigepflicht unterliegt. Die Klägerin ging davon aus, die Anzeigepflicht gemäß § 33 ErbStG in Bezug auf ihre von der österreichischen Geschäftsstelle betreuten Geschäftskunden nicht erfüllen zu müssen und unterließ dementsprechende Anzeigen gegenüber den für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern. Die Steuerfahndungsstelle dagegen vertritt die Ansicht, dass eine solche Pflicht gegenüber den für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern besteht.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Aufforderung des FA ist nach deutschem Recht rechtmäßig. Sie verpflichtet die Klägerin unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 ErbStG, ab dem beim Tod eines inländischen Erblassers die von der österreichischen Zweigstelle verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände des Erblassers und die dort gegen sie gerichteten Forderungen des Erblassers dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  • Möglicherweise kann sich die Klägerin mit Erfolg unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV berufen.

  • Daher wird dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
UAAAF-12238