Körperschaftsteuer | Lfd. Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten (FG)
Sind bei einer Körperschaft, deren alleiniger Geschäftszweck in der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften besteht, sämtliche laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren? Mit dieser Frage hat sich aktuell das FG Köln beschäftigt. Im Streitfall wurde diese Frage verneint, da eine direkten Veranlassung der betreffenden Aufwendungen durch ein bestimmtes Veräußerungsgeschäft nicht festgestellt werden konnte (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, grds. außer Ansatz (§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG). Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt (§ 8b Abs. 2 Satz 2 KStG). Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Organträgerin der A AG, welche ihrerseits Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Der Geschäftsgegenstand der A AG und ihrer Organgesellschaften besteht ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften. Im Streitjahr erklärte die A AG Gewinne aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaftsanteilen, welche im Rahmen der bestehenden Organschaft der Klägerin zugerechnet wurden (§ 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Bei der Berechnung der Anteilsveräußerungsgewinne berücksichtigte die A AG Notarkosten, Gerichtskosten, etwaige Sonderkosten (wie z.B. IHK-Beiträge oder Kosten für den elektronischen Bundesanzeiger) sowie die Kapitaleinlage als Veräußerungskosten. Sonstige Verwaltungsaufwendungen (z.B. Mieten, Personalkosten usw.) wurden demgegenüber als allgemeine Betriebsausgaben behandelt und steuerlich in Abzug gebracht. Das Finanzamt setzte hiervon abweichend 95% aller Betriebsausgaben als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG an und kürzte die der Klägerin zuzurechnenden, steuerfreien Veräußerungsgewinne in entsprechendem Umfang.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A AG lassen sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht als Veräußerungskosten qualifizieren.
Im vorliegenden Fall ist die Zuordnung der streitgegenständlichen laufenden Aufwendungen zu einem bestimmten Veräußerungsvorgang von vornherein ausgeschlossen.
Aus Sicht des Gerichts ist es schlichtweg nicht möglich, zu ermitteln, inwieweit Aufwendungen wie Mieten für Büroräumlichkeiten, Personalaufwendungen und sonstige allgemeine Verwaltungsaufwendungen sich konkret auf eine einzelne Veräußerung als Veranlassungsgrund zurückführen lassen. Bereits aus diesem Grunde scheidet eine Einstufung der streitgegenständlichen Aufwendungen als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG aus.
Aus der jüngeren Rechtsprechung des BFH lässt sich ableiten, dass es gerade nicht ausreicht, wenn die in Rede stehenden Aufwendungen möglicherweise mittelbar auf eine Veräußerung zurückgeführt werden können bzw. dieses „kausal-auslösendes“ Moment für die Aufwendungen ist (s. NWB DAAAE-67439 und v. - NWB CAAAE-50353).
Vielmehr bedarf es einer direkten Veranlassung der betreffenden Aufwendungen durch ein bestimmtes Veräußerungsgeschäft im Sinne einer bei wertender Betrachtung bestehenden „besonderen Nähebeziehung“.
Hiervon ausgehend können die Mieten, Personalkosten und sonstigen laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A AG im vorliegenden Fall nicht als Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG angesehen werden. Auslösendes Element dieser Aufwendungen ist bei wertender Betrachtung die unternehmerische Tätigkeit der A AG als solche, unabhängig davon, worin diese eigentlich besteht.
Anmerkung: Dass der Geschäftszweck der Gesellschaft hier nahezu ausschließlich in der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen besteht, begründete nach Ansicht des Finanzgerichts allenfalls einen mittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einer „Veräußerungstätigkeit“ der Gesellschaft als solcher, aber keinen Veranlassungszusammenhang mit einem konkreten „Veräußerungsvorgang“.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da die hier streitige Frage in der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt sei. Dies gelte insbesondere für die Frage, ob für die Einstufung von Aufwendungen als Veräußerungskosten zwingend ein Zusammenhang mit einem konkreten einzelnen Veräußerungsvorgang erforderlich ist oder ob es insoweit ausreicht, wenn die Aufwendungen einer Vielzahl von Veräußerungen bzw. einer in der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen bestehenden Geschäftstätigkeit zugeordnet werden können. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
KAAAF-12237