Gesellschaftsrecht | Gründungskosten von 60% in einer GmbH-Satzung unzulässig (OLG)
Sieht eine GmbH-Satzung vor, dass die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro Gründungskosten bis zu 15.000 Euro trägt, so sind diese Kosten unangemessen; diese Satzungsgestaltung ist unzulässig und steht der Eintragung im Handelsregister entgegen. Das ist auch dann nicht anders, wenn diese GmbH im Wege der Umwandlung entsteht und als Sacheinlage eine Kommanditgesellschaft eingebracht wird (OLG Celle, Beschluss v. - 9 W 124/14; Beschwerde zugelassen).
Hintergrund: Zwar enthält das GmbHG anders als § 26 AktG keine ausdrückliche Vorschrift darüber, ob die Übernahme des Gründungsaufwandes zu Lasten der Gesellschaft der statutarischen Festsetzung bedarf. Die aus § 9a Abs. 1 GmbHG ergebende Verpflichtung, Vergütungen zu ersetzen, die nicht unter dem Gründungsaufwand aufgenommen worden sind, setzt jedoch als selbstverständlich voraus, dass die Gesellschaft für diesen Aufwand nur dann aufzukommen hat, soweit die Satzung das vorsieht.
Sachverhalt: Im Streitfall sollte die künftige Gesellschaft ein Stammkapital von 25.000 Euro haben. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Gesellschaft selbst den im Zusammenhang mit ihrer Gründung entstehenden Aufwand (Notars-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Beratungskosten, behördliche Gebühren) bis zur Höhe von EUR 15.000,00 tragen sollte.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende Kostenaufwand (sog. Gründerkosten) der Gesellschaft auferlegt werden, so dass diese den Gründungsaufwand zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gründungsaufwand analog § 26 Abs. 2 AktG im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag gesondert festgesetzt worden ist.
Diese Möglichkeit ist jedoch nicht uneingeschränkt eröffnet. Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen.
Diese Angemessenheitsgrenze ist im vorliegenden Fall überschritten. Eine Aufzehrung des Stammkapitals im Umfang von 60 Prozent durch die mit der Gründung verbundenen Kosten, stellt eine so erhebliche Schmälerung der der Sicherung der Gläubiger dienenden Mindesthaftungsmasse dar, dass sich dies mit dem in § 30 GmbHG geregelten Prinzip der Kapitalbindung und -erhaltung, das einen Vorverbrauch und eine Rückzahlung des Stammkapitals grds. verbietet, in keiner Weise mehr in Einklang bringen lässt.
Dass im vorliegenden Fall die (künftige) GmbH aus der Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsträgers hervorgeht, und bei einem Formwechsel - anders als bei der Neugründung einer GmbH - Kostenschuldner für die mit der Errichtung des Rechtsträgers in neuer Rechtsform verbundenen Kosten der bestehende Rechtsträger und nicht seine Gesellschafter sind, führt nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Beurteilung.
Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal
Hinweis: Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Bislang sei weder höchstrichterlich entschieden, bis zu welcher (prozentualen) Höhe eine Vorbelastung des Stammkapitals einer neugegründeten GmbH durch Gründungskosten zulässig ist, noch, ob im Fall des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft für diese Frage andere Grundsätze gelten als im Fall der Neugründung. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal nach Eingabe des Aktenzeichens „9 W 124/14“.
Fundstelle(n):
EAAAF-12197