Gesetzgebung | Änderung des UStG für Leistungen der öffentlichen Hand (FinMin)
Die Besteuerung der öffentlichen Hand soll nach dem Willen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe neu geregelt werden. Ein unter Vorsitz Brandenburgs erarbeiteter Vorschlag sieht bei bestimmten Formen der Zusammenarbeit weiterhin Umsatzsteuerfreiheit vor. Darauf weist aktuell das Ministerium der Finanzen Brandenburg in einer Pressemitteilung hin.
Hintergrund: Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes war nötig geworden, weil der EuGH und der BFH in den vergangenen Jahren in mehreren Entscheidungen betonten, dass für Leistungen der öffentlichen Hand, die in direktem Wettbewerb zu privaten Unternehmen erbracht werden, künftig Umsatzsteuer zu zahlen ist. Bisher werden diese Leistungen, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Einrichtungen (sogenannte Beistandsleistungen), nicht besteuert. Der Vorschlag der Arbeitsgruppe sieht eine Sonderregelung für die Zusammenarbeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vor. Danach wären wirtschaftliche Tätigkeiten von öffentlichen Einrichtungen grds. von der Besteuerung auszunehmen, soweit diese ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn zwei Kommunen gemeinsame Standes- und Ordnungsamtsbezirke bilden oder die Tätigkeiten der Einwohnermeldeämter zentralisieren. Erbringt eine öffentliche Einrichtung dagegen Leistungen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, sollen diese Tätigkeiten künftig grundsätzlich besteuert werden.
Hierzu wird weiter ausgeführt:
Die Kommunen in Deutschland haben berechtigte Hoffnung, vor einer generellen Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer verschont zu bleiben.
Immer dann, wenn eine Kommune für eine andere Kommune eine Leistung erbringt, die auch von Privatanbietern erbracht werden könnte, wäre in Zukunft Umsatzsteuer angefallen.
Die Folgen auch für Brandenburgs Kommunen wären immens gewesen, schließlich ist die Zusammenarbeit zwischen den Kommunen heute vielfältig: Eine Gemeinde überlässt die Sporthalle für den Schulsport der Nachbargemeinde. Oder zwei Kommunen zentralisieren die Tätigkeiten ihrer Einwohnermeldeämter.
Ein unter der Leitung von Brandenburgs Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski und ihrem bayerischen Kollegen Johannes Hintersberger erarbeiteter Vorschlag einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe sieht daher eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes vor, damit solche sogenannten Beistandsleistungen auch künftig steuerfrei bleiben.
Diesen Vorschlag haben nun die Finanzministerinnen und Finanzminister aller Länder mehrheitlich angenommen und den Bundesfinanzminister gebeten, für die gefundene gesetzliche Regelung zeitnah ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren.
Finanzstaatssekretärin Trochowski: „Der Vorschlag ist eine positive Nachricht für Brandenburgs Kommunen. Schließlich ist es richtig, dass Gemeinden mit der Nachbargemeinde zusammenarbeiten, wenn dadurch Kosten gespart werden können. Etwa, weil keine neue Sporthalle gebaut werden muss, wenn in der Halle der Nachbarkommune genügend Kapazitäten bestehen. Oder weil es effizienter ist, die Tätigkeiten von Einwohnermeldeämtern von zwei Nachbargemeinden zu zentralisieren. Es wäre fatal, wenn diese vielen positiven Beispiele der Zusammenarbeit für die Beteiligten durch die Umsatzsteuerpflicht deutlich teurer werden würden“, sagte Trochowski. Sie unterstrich, dass gerade für Brandenburgs Kommunen mit abnehmender Bevölkerung die interkommunale Zusammenarbeit eine große Rolle spiele. „Ich hoffe, dass der Bund nun zeitnah das Gesetzgebungsverfahren auf den Weg bringt, damit die Kommunen eine dauerhafte und rechtssichere Planungsgrundlage auch unter Beachtung der Vorschriften des Unionsrechtes erhalten“, so Brandenburgs Staatssekretärin.
Quelle: Ministerium der Finanzen Brandenburg, Pressemitteilung v.
Hinweis: Nach den neueren BFH-Rechtsprechung (vgl. z.B. NWB IAAAD-31280; v. - NWB YAAAD-54319und vom - NWB XAAAE-01830 kommt der bisherigen Besteuerungspraxis zur Vermögensverwaltung, zur Beistandsleistung und zur Anwendung der 30.678,00 EUR-Grenze in R 6 Abs. 5 KStR 2004 bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Unternehmereigenschaft keine Bedeutung zu. Der BFH legt § 2 Abs. 3 UStG unter Beachtung vom Art. 4 Abs. 5 6. EGRL (jetzt Art. 13 MwStSystRL) aus. Danach führt eine nachhaltige gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage zur Unternehmereigenschaft der jPöR. Die BFH-Urteile wurden bisher nicht amtlich veröffentlicht. Eine Arbeitsgruppe sollte prüfen, welche Notwendigkeiten und Möglichkeiten bestehen, die Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung der Rechtsprechung an die Vorgaben des Unionsrechts anzupassen (s. hierzu ; NWB DokID: NWB MAAAE-16655).
Fundstelle(n):
YAAAF-12173