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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.10.2014

Umsatzsteuer | Steuersatz auf Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern (BMF)

Das BMF hat die bisherigen Verwaltungsregelungen für Umsätze aus der Verabreichung von Heilbädern geändert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlas (UStAE) entsprechend angepasst. Die Neuregelungen gelten für alle Umsätze, die nach dem ausgeführt werden ().

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 Prozent für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Bereits 2005 hatte der BFH entscheiden, dass die Verabreichung eines Heilbads der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss (s. , NWB MAAAB-56111). Dagegen wurde es nach bislang geltender Verwaltungsauffassung für ausreichend erachtet, dass die verabreichten Heilbäder ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen. Der Nachweis eines bestimmten Heilzweckes war im Einzelfall nicht erforderlich, insbesondere bedurfte es nicht einer ärztlichen Verordnung. Damit konnte für die Verabreichung von Saunabädern regelmäßig die Vergünstigung in Anspruch genommen werden.
Hierzu führte das BMF nun weiter aus:

  • Für nach dem ausgeführte Umsätze ist für die Frage, ob die Verabreichung eines Heilbads nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigt ist, die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) i.V. mit dem sog. Heilmittelkatalog maßgeblich.

  • Die Heilmittel-Richtlinie und der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Abs. 6 SGB V (Zweiter Teil der Heilmittel-Richtlinie) stehen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter - Informationsarchiv - Richtlinien - (https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/) zum Herunterladen bereit.

  • Entscheidend ist, dass die Verabreichung des Heilbads nach diesen Vorschriften als Heilmittel verordnungsfähig ist, unabhängig davon, ob eine ärztliche Verordnung tatsächlich vorliegt.

  • Abschn. 12.11 UStAE ist entsprechend anzupassen.

Quelle: BMF online
Hinweis: Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses tritt am in Kraft. Gleichzeitig wird das NWB UAAAC-40377, aufgehoben. Den vollständigen Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
DAAAF-12141