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Online-Nachricht - Freitag, 24.10.2014

Einkommensteuer | Vorbehaltsnießbrauch bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils (FG)

Eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG ist auch dann gegeben, wenn sich der bisherige Mitunternehmer anlässlich der Übertragung seines Mitunternehmeranteils den Nießbrauch an einem mitübertragenen Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vorbehält (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 3 EStG kann ein Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden. Anteil eines Mitunternehmers ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt. Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung demnach grds. nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird (vgl. NWB TAAAE-19933, m.w.N.).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. darüber, ob aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Grundbesitz unter Nießbrauchsvorbehalt stille Reserven aufgedeckt wurden, die im Rahmen der Gewinnfeststellung der R GmbH und Co. KG (Klägerin) für 2003 als Veräußerungsgewinne der übertragenden Gesellschafter zu erfassen sind.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Grundstück war beim bisherigen Gesellschafter (R 2) als Sonderbetriebsvermögen zu qualifizieren, da es der KG für deren betriebliche Zwecke (Vermietung an die Betriebs-GmbH) überlassen war. Diese Qualität hat das Grundstück auch nach der Übertragung bei seinem neuen Eigentümer behalten, da es weiterhin der Klägerin für deren betriebliche Zwecke (Vermietung an die Betriebs-GmbH) zur Verfügung steht.

  • Der betriebliche Zusammenhang des Grundbesitzes und damit der Fortbestand des wirtschaftlichen Organismus beim Erwerber ist nicht mindestens für eine logische Sekunde deshalb gelöst worden, weil sich der bisherige Gesellschafter (R 2) den Nießbrauch vorbehalten hat.

  • Denn zivilrechtlicher Eigentümer und damit verfügungsbefugt ist der Erwerber. Zwar räumt der Nießbrauch einer anderen Person als der des Mitunternehmers, hier R 2, den Besitz ein und weist dieser anderen Person auch die Erträge zu. Jedoch hat der Nießbrauchsberechtigte gemäß § 1036 Abs. 2 BGB die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

  • Das spricht dafür, dass das Grundstück weder rechtlich noch funktional aus dem betrieblichen Zusammenhang der Mitunternehmerschaft herausgelöst worden ist.

Anmerkung: Nach Auffassung des Finanzgerichts gebietet es auch der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG, der als Nachfolgevorschrift zu § 7 Abs. 1 EStDV durch den Verzicht auf die Offenlegung der stillen Reserven nach einem Rechtsträgerwechsel die betriebliche Kontinuität sowie die Liquidität sicherstellen und die Generationennachfolge erleichtern soll, einen Vorbehaltsnießbrauch im Rahmen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nebst dazugehörigem Sonderbetriebsvermögen als unschädlich anzusehen. Der Fall sei auch anders zu beurteilen als der Fall der Unternehmensübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (vgl. dazu NWB ZAAAC-57077), da dort aufgrund des Wegfalls der personellen Verflechtung unstreitig der betriebliche Zusammenhang gelöst wurde.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat im Streitfall die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (BFH-Az. NWB CAAAE-77022).


 

Fundstelle(n):
VAAAF-12122