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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.10.2014

Einkommensteuer | Erstattung von Kosten im Kindergeld-Vorverfahren (BFH)

Soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist, ist die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Kosten im Vorverfahren zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens über den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus auch bei Einspruchsverfahren zu gewähren ist, die sonstige Verwaltungsakte in Kindergeldsachen (hier: Bescheid im Abzweigungsverfahren) betreffen.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Familienkasse der Klägerin deren Kosten (notwendige Aufwendungen, Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten) für den erfolgreichen Einspruch gegen die Ablehnung der Abzweigung zu erstatten hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 EStG analog).

  • Zwar gehört die Abzweigung nach § 74 Abs. 1 EStG nicht zum Festsetzungs-, sondern zum Auszahlungsverfahren, das dem Erhebungsverfahren entspricht.

  • Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschrift – das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke – sind erfüllt:

  • Bis zum galt hinsichtlich der Kostenerstattung für Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Kindergeldkasse § 63 SGB X, wonach - soweit der Widerspruch erfolgreich ist - der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen zu erstatten hat.

  • Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist zwar auf das Widerspruchsverfahren (vgl. §§ 83 ff. des Sozialgerichtsgesetzes) beschränkt, nicht aber auf bestimmte Verfahrensgegenstände.

  • Er erfasste daher auch Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Abzweigung des Kindergelds nach § 48 Abs. 1 SGB I, einer dem § 74 Abs. 1 EStG entsprechenden Regelung.

  • Mit der Neuregelung der Kindergeldvorschriften durch das JStG 1996 wurde § 77 EStG in das EStG aufgenommen. Hiermit sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem § 63 SGB X entsprechende Vorschrift geschaffen werden (BT-Drucks 13/1558, S. 162).

  • Gleichwohl regelt das Gesetz die Erstattungspflicht nicht allgemein für Einspruchsverfahren in Kindergeldangelegenheiten, sondern setzt einen Einspruch gegen eine Kindergeldfestsetzung voraus.

  • Nicht gesetzlich geregelt ist damit, ob auch bei einem erfolgreichen Einspruch des Kindes gegen eine Abzweigungsentscheidung nach § 74 Abs. 1 EStG Kosten nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG zu erstatten sind.

  • Da der Gesetzgeber wollte eine Schlechterstellung gegenüber dem bisherigen Recht vermeiden wollte, ist diese Regelungslücke auch planwidrig, die dadurch zu schließen ist, indem das abzweigungsberechtigte Kind eine Erstattung seiner Kosten für das Einspruchsverfahren nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG analog beanspruchen kann.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
TAAAF-12101