Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Dienstag, 21.10.2014

Arbeitsrecht | Zusatz-Urlaub für ältere Arbeitnehmer (BAG)

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient sowie geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu ().

Hintergrund: Nach § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach Satz 2 der Vorschrift angemessen und erforderlich sein.
Sachverhalt: Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin meinte, die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten.

  • Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen.

  • Denn auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom , der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, sieht zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vor.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
GAAAF-12098