Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung (FG)
Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig in Höhe von 1.250 € zu berücksichtigen sind ().
Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers sind u.a. dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - in seiner Höhe begrenzt auf 1.250 € (§ 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung, dem ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung steht, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen kann.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Das FG hat zu Unrecht die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten berücksichtigt.
Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung.
Schulverwaltung und Unterricht sind unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit. Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherren knüpft jedoch an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an.
Regelmäßig stellt der Dienstherr nämlich nur dem Schulleiter ein Dienstzimmer zur Verfügung. Das für alle Lehrer zugängliche Lehrerzimmer dient Aufenthalts- und Besprechungszwecken und ist zur konzentrierten Unterrichtsvor- und -nachbereitung ungeeignet.
Daraus schlussfolgert der BFH zutreffend, dass auch dem Schulleiter sein Dienstzimmer vom Dienstherren nicht für seine Lehrtätigkeit sondern zweckbestimmt für seine Verwaltungsaufgaben überlassen wird.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das FA hat dem NWB JAAAA-71933) entnommen, dass für den Einzelfall festgestellt werden müsste, ob das Dienstzimmer für einen Aufgabenbereich der beruflichen Tätigkeit eines Schulleiters, nämlich für die Lehrtätigkeit, nicht zur Verfügung steht. Das FG geht hingegen davon aus, dass hier bei lebensnaher Betrachtung im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses anzunehmen ist und FG schließt sich damit dem NWB KAAAB-16079) an.
Fundstelle(n):
DAAAF-12086