Zivilrecht | Winterdienst kann Fahrbahnreinigung einschließen (OVG)
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Straßenverkehrsordnung Gemeinden nicht hindert, Straßenanlieger zu verpflichten, die Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Hiermit hat es zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert ( OVG 9 B 20.14; OVG 9 B 21.14).
Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die klagenden Grundstücksanlieger nicht verpflichtet seien, die vor ihren Grundstücken verlaufenden Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Dabei hatte es unter anderem darauf abgestellt, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Das OVG hat der Gemeinde Recht gegeben und die erstinstanzlichen Urteile abgeändert.
Die Straßenverkehrsordnung stehe der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen.
Aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften; dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und einer darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht obliege.
Quelle: OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
YAAAF-12079