Steuerberaterhaftung | Keine eigenmächtige Einspruchsrücknahme (BGH)
Ein Steuerberater darf einen im Auftrag des Mandanten eingelegten Einspruch nicht eigenmächtig zurücknehmen ().
Hintergrund: Der Steuerberatungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, auf den die Vorschriften des Auftragsrechts teilweise anwendbar sind (§ 675, §§ 662 ff. BGB). Danach muss ein Steuerberater, der von Weisungen seines Mandanten abweichen will, zuvor dessen Zustimmung einholen, wenn mit dem damit verbundenen Aufschub keine Gefahr verbunden ist (§ 665 BGB). Eine Pflichtverletzung des Steuerberaters führt zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Sachverhalt: Die beklagte Steuerberatungsgesellschaft machte für ihren nunmehr auf Schadensersatz klagenden ehemaligen Mandanten im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2006 Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend (Wegverlegungsfall). Nach Ablehnung durch das Finanzamt im Einklang mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung des BFH legte die Beklagte weisungsgemäß Einspruch ein. Nachdem das Finanzamt erklärt hatte, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, nahm die Beklagte den Einspruch ohne Rücksprache mit dem Kläger im Februar 2009 zurück. Am änderte der BFH seine Rechtsprechung und nahm eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung auch dann an, wenn - wie hier - die Hauptwohnung verlegt und die bisherige Wohnung als Zweitwohnung am Beschäftigungsort beibehalten wird ( NWB EAAAD-22114). Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des Betrags, um den sich seine Steuerschuld bei Berücksichtigung des Mehraufwands verringert hätte. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von rund 1.100 €; Berufung und Revision blieben ohne Erfolg.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Grundsätzlich ist der Steuerberater zur Befolgung der Weisungen seines Mandanten verpflichtet.
Trotz seiner größeren Sachkunde verstieß die Beklagte daher durch die Einspruchsrücknahme ohne Rücksprache gegen ihre Pflichten (zuletzt NWB VAAAC-68048). Auch wenn der Berater nach dem Hinweis des Finanzamts davon ausging, dass der Kläger einer Rücknahme des Einspruchs zustimmen würde, hätte er mangels Gefahr im Verzug diesen gleichwohl in Kenntnis setzen und dessen Entscheidung abwarten müssen (§ 665 BGB).
Anmerkung: Das Berufungsgericht war zum gleichen Ergebnis gekommen, jedoch mit der Begründung, die Beklagte hätte von der bevorstehenden Änderung der Rechtsprechung wissen müssen. Diese Begründung akzeptierte der BGH nicht und nahm ausführlich zur Frage Stellung, welche Publikationen ein Steuerberater kennen muss und welche nicht. Diese Ausführungen machen das Urteil zur Pflichtlektüre für jeden steuerlichen Berater.
Folgende Eckpunkte seien genannt:
Grundsätzlich darf der Berater auf den Fortbestand einer höchstrichterlichen Rechtsprechung vertrauen. Über deren Entwicklung muss er sich in amtlichen Sammlungen und Fachzeitschriften unterrichten.
Eine Änderung der Rechtsprechung muss er dann in Betracht ziehen, wenn ein oberstes Gericht sie in Aussicht stellt oder neue Entwicklungen Auswirkungen auf eine ältere Rechtsprechung haben können. In diesem Fall muss er auch Spezialzeitschriften durchsehen, wobei ihm ein Toleranzrahmen zuzubilligen ist.
Welche Zeitschriften das sind, hat der BGH weiterhin offen gelassen. Es muss sich um Zeitschriften handeln, welche die für die Beratungspraxis benötigten Informationen dank einer redaktionellen Aufarbeitung gebündelt auffinden lassen. Explizit nennt er als Pflichtlektüre das Bundessteuerblatt und die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“. Eine Kenntnis jeder einzelnen Entscheidung des BFH wird nicht verlangt, auch keine vollständige Auswertung von reinen Entscheidungssammlungen wie der Zeitschrift BFH/NV.
Ausdrücklich nicht zur Pflichtlektüre zählen die Zeitschrift „Der Ertragssteuerberater“ und der Jahresbericht des BFH (aus denen im vorliegenden Fall eine bevorstehende Änderung der Rechtsprechung hätte vermutet werden können) sowie die monatlich als Anlage zum Bundessteuerblatt erscheinende Liste der beim BFH anhängigen Verfahren.
Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-12067