Einkommensteuer | Zivilprozesskosten bei Insolvenz des Prozessgegners (FG)
Zivilprozesskosten sind auch bei Insolvenz des Prozessgegners abzugsfähig (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die überwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG, das die Klägerin im Anschluss an eine familienrechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen sog. Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.
Dem folgten die Richter des FG Düsseldorf nicht:
Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren sind.
Voraussetzung ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung - entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf - an.
Danach sind der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.
Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat – zumal die Klägerin weit überwiegend obsiegt hat.
Der Zwangsläufigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten hat tragen müssen. Auch insoweit hat sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.
Hinweis: Die ab VZ 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Hier ist das Verfahren unter dem Az. VI R 56/14 anhängig.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Oktober 2014
Fundstelle(n):
QAAAF-12034