Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 08.10.2014

Umsatzsteuer | PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH)

Der XI. Senat des BFH hat entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19%) unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung (unentgeltliche Wertabgabe) hierfür erfolgt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Dieser Wert kann anhand der Kosten bzw. Ausgaben für die Überlassung des PKW geschätzt werden. Für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage (nur) die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 v.H. hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das Finanzgericht ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Der BFH hat die Sache daher zur weiteren Prüfung zurück verwiesen. Das Finanzgericht hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die PKW-Überlassung als Gegenleistung für die Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den PKW in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.
Hierzu führt der BFH sinngemäß weiter aus:

  • Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Geschäftsfahrzeug auch für Privatfahrten, muss im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um einen Teil der Arbeitsvergütung handelt (voll steuerpflichtiges Tauschgeschäft) oder die Privatnutzung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist (mit den vorsteuerbehafteten Selbstkosten zu bewertende Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

  • Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage aber auch - nach Wahl des Unternehmers - sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden.

  • Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem (NWB IAAAE-66315, unter II.2.a - lohnsteuerrechtliche Werte - bzw. unter I.5.a aa - sog. 1%-Regelung abzüglich Abschlag von 20%), das in allen offenen Fällen anwendbar ist (s. auch Abschn. 15.23. Abs. 11 Satz 1 UStAE).

  • Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Erfolgte die PKW-Überlassung im Streitfall als Gegenleistung für geleistete Dienste des Geschäftsführers, ist es im Rahmen der Schätzung hinzunehmen, wenn der Unternehmer zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage gemäß den von der Finanzverwaltung getroffenen Vereinfachungsregelungen nach seiner Wahl lohnsteuerrechtliche Werte heranzieht. Soweit demgegenüber die Voraussetzungen des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegen, wäre es nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer von der sog. 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausginge und von diesem Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20% vornehmen würde. Dann käme es auf den konkreten Umfang der Verwendung des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmensort nicht an, weil diese für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage anhand der Vereinfachungsregelung nicht maßgeblich ist (vgl. Abschn. 15.23. Abs. 2 Satz 2 UStAE).
 

Fundstelle(n):
MAAAF-12031