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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.10.2014

Lohnsteuer | Zur Mitversicherung angestellter Klinikärzte (FG)

Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Btriebshaftpflichtversicherung stellt keinen geldwerten Vorteil dar, da für diese Ärzte keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG besteht (; Revision anhängig).

Hintergrund: Der BFH hat 2007 entschieden, dass die Übernahme der Prämie von Berufshaftpflichtversicherungen durch Arbeitgeber bei Rechtsanwälten zu Arbeitslohn führt ( NWB AAAAC-53708).
Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die Versteuerung von Beiträgen zur Berufshaftpflicht von Klinikärzten als geldwerter Vorteil im Rahmen einer Arbeitgeberhaftung nach § 42d EStG. Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Im Streitzeitraum 2007 - 2009 war sie in den Versicherungsschutz eines Haftpflicht-Rahmenvertrags einbezogen. Der Haftpflicht-Rahmenvertrag bezweckt, das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko abzufangen. Der gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkt sich hierbei auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsene Haftungsrisiko. Es werden keine Beiträge für private Berufshaftpflichtversicherungen, die auf ihre angestellten Ärzte persönlich lauten, übernommen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin stellt nach Überzeugung des Senats keinen geldwerten Vorteil dar, weil diese für ihre nichtselbstständige Kliniktätigkeit keine eigene gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung haben und eine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten nicht gegeben ist.

  • Der von der Klägerin verfolgte Zweck - die Abdeckung der eigenen Risiken aus dem Betrieb eines Krankenhauses - steht hier im Vordergrund. Der Vorteil (Mitversicherung) erweist sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung.

Anmerkung: Dass keine Vergleichbarkeit mit angestellten Rechtsanwälten vorliege, wird nach Ansicht des Finanzgerichts daraus deutlich, dass § 51 BRAO keine Ausnahme von der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorsehe, so dass das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung für die Zulassung und das Tätigwerden eines Rechtsanwalts  unabdingbar ist. Dies führt nach dem o.g. zu dem Ergebnis, dass die Berufshaftpflichtversicherung typischerweise im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts abgeschlossen wird und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (BFH-Az. VI R 47/14). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Schleswig-Holstein. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: Newsletter des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts
Hinweis: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte auf Bundesebene. In Schleswig-Holstein regele das HBKG v. (GVOBl SH 1996, 248) u.a. die Berufsausübung der Ärzte. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 HBKG setzt die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts voraus, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht. Entsprechend ist in § 30 Satz 1 Nr. 6 HBKG geregelt, dass die Kammermitglieder (Ärzte), die ihren Beruf ausüben, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebender Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufsausübung aufrecht zu erhalten haben, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist. Danach sei – so die Schlussfolgerung des Finanzgericht – der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nicht unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Arztes in einer privaten Klinik.
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-12005