Mietrecht | Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (BGH)
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Satz 1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und "demnächst" (§ 167 ZPO) zugestellte Räumungsklage gewahrt ().
Hintergrund: Ein Mietverhältnis wird stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortsetzt und keine der Vertragsparteien ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt (§ 545 Satz 1 BGB). Strittig war bisher, ob auf diese Frist § 167 ZPO entsprechend anwendbar ist; diese Vorschrift besagt, dass ein Zustellung bereits mit Eingang des Antrags fristwahrende Wirkung hat, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt.
Sachverhalt: Das Wohnraummietverhältnis zwischen den Parteien endete durch Kündigung mit Ablauf des . Der Mieter zog aus den Räumlichkeiten nicht aus. Die am eingereichte und am zugestellte Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich der Mieter mit der Revision.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Revision hat keinen Erfolg. Für die Entscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Klägerin der Fortsetzung des Mietverhältnisses fristgemäß widersprochen hat.
Ein solcher Widerspruch liegt in der am eingereichten und am zugestellten Räumungsklage.
Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gilt auch für die Widerspruchsfrist des § 545 BGB.
Eindeutiger als durch die Einreichung einer Räumungsklage kann der Vermieter seinen Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB nicht zum Ausdruck bringen.
Derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich aber darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt. Ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Verlängerung des Mietverhältnisses kann mithin auch dadurch erfolgen, dass innerhalb der Widerspruchsfrist eine Räumungsklage eingereicht wird, deren Zustellung „demnächst“ erfolgt.
Anmerkung: Die Rechtsprechung zur Frage der Dauer von „demnächst“ ist kaum überschaubar. Im entschiedenen Fall wurde dieses Kriterium trotz des relativ langen Zeitraums deshalb angenommen, weil die Verzögerung der Zustellung hier nicht auf Versäumnissen der Klägerin, sondern auf gerichtsinternen Umständen beruhte.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
QAAAF-11986