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Online-Nachricht - Donnerstag, 02.10.2014

Einkommensteuer | Werbungs- oder Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage (FG)

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb anfallen, sind dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grds. getroffen worden ist. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (, rechtskräftig).

Hintergrund: Aufwendungen können entweder Werbungskosten oder Anschaffungs-(neben)kosten sein. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. NWB AAAAA-96071). Gemäß § 32 Buchst. d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG (Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten) keine Anwendung für den Fall, dass der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - sein Wahlrecht im Sinne dieser Vorschrift ausübt.
Sachverhalt: Der Kläger beabsichtigte, die Anteile an einer GmbH zu erwerben und ihre Geschäftsführung von ihren aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschaftern zu übernehmen. Zur Begrenzung seiner persönlichen Haftung sollten Anteilserwerb und Finanzierung über eine weitere, noch zu gründende GmbH erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger werden wollte. Letztlich scheiterten seine Bemühungen. Nachdem das Finanzamt nur einen Teil seiner Ausgaben – Aufwendungen für Finanzierungsberatung und Steuerberatung sowie Zahlung einer Entschädigung für einen rückabzuwickelnden Finanzierungs- bzw. Bürgschaftsvertrag – als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt hatte, zog der Kläger vor Gericht und machte geltend, bei den vergeblich aufgewendeten Gründungskosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten blieben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grds. nicht zu berücksichtigen.

  • Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilten, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig.

  • Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.

  • Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechnen, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage, nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehört nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden müsse, um das Wirtschaftsgut zu erlangen.

  • Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

  • Dies gilt auch für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratung nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt

Quelle: NWB Datenbank und Newsletter FG Hamburg 3/2014

Fundstelle(n):
GAAAF-11985