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Online-Nachricht - Freitag, 26.09.2014

Körperschaftsteuer | Schadensersatz wegen Falschberatung als Betriebseinnahme (FG)

Schadenersatzleistungen eines früheren steuerlichen Beraters für entstandene gewerbesteuerliche Nachteile sind bei einer Körperschaft als Betriebseinnahme zu erfassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr bildet und damit bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr abziehbar ist (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Alle Geschäftsvorfälle müssen daher grds. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt werden (§ 8 Abs. 2, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus:

  • Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der von den früheren Steuerberatern der Klägerin geleistete Schadenersatz. Auch wenn der Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen einer falschen Beratung hinsichtlich der Gewerbesteuer 2008 erwachsen ist, hat er mithin als Betriebseinnahme der Klägerin deren Betriebsvermögen erhöht.

  • Der Erfassung der Schadenersatzzahlung im zu versteuernden Einkommen und im Gewerbeertrag steht es auch nicht entgegen, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr bildet (§ 4 Abs. 5b EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG) und damit bei der Ermittlung des Einkommens nicht mehr abziehbar ist.

  • Zur Körperschaftsteuer, die als Steuer vom Einkommen gemäß § 10 Nr. 2 KStG zwar eine Betriebsausgabe darstellt, als Aufwendung aber seit jeher nicht abziehbar ist und damit gleichfalls das körperschaftsteuerliche Einkommen und den Gewerbeertrag nicht mindert, hat der BFH entschieden, dass der Umstand der Nichtabziehbarkeit der Steuer einer Erfassung entsprechender Schadenersatzzahlungen im zu versteuernden Einkommen nicht entgegensteht (z.B. NWB ZAAAC-70808).

  • Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsprechung zum Schadenersatz wegen zu viel gezahlter Körperschaftsteuer ohne weiteres auch auf den hier streitigen Fall des Schadenersatzes wegen Falschberatung zur Gewerbesteuer übertragbar. Auch insoweit ist bereits im Gesetz eine § 4 Abs. 5b EStG entsprechende gegenläufige Steuerbefreiung nicht angelegt.

Anmerkung: Soweit Gewerbesteuer erstattet wird, die dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterlegen hat, soll diese Erstattung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zwar steuerlich nicht als Betriebseinnahme zu erfassen sein (BT- Drucks 16/4841 S. 47). Diese Aussage bezieht sich – nach Ansicht des Finanzgerichts – jedoch nur auf Rückzahlungen von Seiten der öffentlichen Hand. Ersatzleistungen im Rahmen von vertraglich oder deliktisch geschuldetem Schadenersatz seien damit nicht gemeint.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Die Revision wurde vom Finanzgericht nicht zugelassen, da sich die Steuerpflichtigkeit der Schadenersatzleistung bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und im Anschluss an die bestehende Rechtsprechung des BFH zur körperschaftsteuerlichen Falschberatung ein weiterer Klärungsbedarf zur Fortbildung des Rechts nicht bestehe. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Baden-Württemberg. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-11970