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Online-Nachricht - Dienstag, 23.09.2014

Einkommensteuer | Abzug der Kleidung eines Steuerfachangestellten (FG)

Die Kleidung eines Steuerfachangestellten ist keine typische Berufskleidung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG, da sie schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe ist (; rkr.).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Steuerfachangestellter, machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. die Kosten für die Anschaffung und Reinigung zweier Anzüge geltend. Das FA ließ einen Werbungskostenabzug nicht zu, die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Bei den Anschaffungs- und Reinigungskosten für die beiden Anzüge handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.

  • Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in der Beschaffenheit der Kleidung entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o. Ä. - zum Ausdruck kommt.

  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird.

  • Zwar hat der BFH die Aufwendungen für den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters (Urteil v. - NWB KAAAA-98658), eines Oberkellners (Urteil v. - NWB IAAAB-01643) sowie eines katholischen Geistlichen (Urteil v. - NWB TAAAA-97174) als Werbungskosten anerkannt.

  • Die hier maßgebenden Umstände sind jedoch auf den Streitfall nicht übertragbar. Anders als in den vom BFH entschiedenen Fällen ist die Kleidung des Klägers schon äußerlich nicht kennzeichnend für eine bestimmte Berufsgruppe. Bereits bei der Farbe, die in den o.g. vom BFH entschiedenen Fällen einheitlich schwarz war, hat der Kläger vorliegend die freie Wahl. Gleiches gilt für die Kombination der Anzüge mit Hemden, Krawatten und Schuhen. Auch ist nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass oftmals auch die Mandantschaft des Klägers ebenfalls in Anzügen zu Terminen erscheinen wird.

  • Somit kommt den Kleidungsstücken des Klägers – anders als in den Fällen des Oberkellners, Leichenbestatters oder Geistlichen – keinerlei wie auch immer geartete Unterscheidungsfunktion mehr zu.

  • Auch kann der Kläger keinen beruflichen Anteil von gemischt veranlassten Aufwendungen im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbotes ( NWB EAAAD-35188) geltend machen.

  • Zwar ist grundsätzlich auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich.

  • Diese Aufteilung ist dem Gericht jedoch verwehrt, da der Gesetzgeber den Abzug auf typische Berufskleidung beschränkt hat (vgl. auch NWB DAAAE-52609).

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
AAAAF-11948