Festsetzungsverjährung | Eigenheimzulage für Immobilien im EU-Ausland trotz Verjährung (FG)
Beim Finanzgericht Köln sind mehrere Verfahren anhängig, in denen Eigenheimzulage für im EU-Ausland gelegene Immobilien beantragt wird, obwohl nach Auffassung der Finanzverwaltung teilweise bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az: 4 K 3724/08, 4 K 1669/09 und 4 K 1789/09).
Hintergrund der Verfahren ist die Entscheidung des EuGH (NWB NAAAC-68846), wonach unbeschränkt Steuerpflichtigen die Eigenheimzulage auch für eigene selbst bewohnte Immobilien im EU-Ausland zusteht. Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze an, soweit noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. In den vorliegenden Verfahren begehren die Kläger jedoch Eigenheimzulage auch für nach Ansicht der Finanzverwaltung festsetzungsverjährte Zeiträume. Streitig ist, nach welchen Grundsätzen sich die Festsetzungsfrist berechnet und ob die Festsetzungsfrist überhaupt zur Anwendung kommt.
Anmerkung der NWB-Redaktion: Das Eigenheimzulagerecht ist zwar Ende 2005 ausgelaufen. Ein Anspruch auf Eigenheimzulage kann grundsätzlich aber auch noch rückwirkend in den Grenzen der Verjährung beantragt werden. Die Frage, ob auch eine Zweitwohnung im EU-Ausland zulagenbegünstigt ist, war Gegenstand weiterer Finanzgerichtsverfahren. Das FG Baden-Württemberg hat einen Anspruch für eine Zweitwohnung im EU-Ausland bejaht (NWB LAAAD-22865). Das FG Niedersachen lehnte demgegenüber vorläufigen Rechtsschutz zur Gewährung von Eigenheimzulage für eine Ferien- oder Zweitwohnung in Spanien ab ().
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
GAAAF-11946