Suchen
Online-Nachricht - Montag, 22.09.2014

Einkommensteuer | Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (FG)

Die BFH-Grundsätze, wonach ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann, sind auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften gleichermaßen anzuwenden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Als (Sonder-) Betriebsausgaben eines Freiberuflers sind gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu berücksichtigen. Hiernach ist zur Abgeltung dieser Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem er die Betriebsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte von 0,30 € anzusetzen. 
Sachverhalt: Der Kläger ist Arzt und Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft in X. Er wohnt in T. Neben seiner Tätigkeit in der Praxis arbeitet er noch als Belegarzt in einer Klinik – ebenfalls in X. Die Praxisgemeinschaft ist auf dem Gelände der Klinik untergebracht. Die einfache Straßenentfernung zwischen seiner Wohnung in T und X betrug 56 km. Der Kläger führte ein Fahrtenbuch und machte in der Feststellungserklärung 2008 sämtliche Fahrzeugkosten (3.132,50 € zzgl. AfA 9.971,61 €) als Sonderbetriebsausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sowohl die Fahrten Wohnung-Praxis als auch die Fahrten Wohnung-Klinik lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Der Kläger ist der Meinung, der Ansatz der Entfernungspauschale sei nur für die Fahrten Wohnung-Praxis als regelmäßige Arbeitsstätte gerechtfertigt. Die Fahrten zur Klinik seien in tatsächlicher Höhe unbeschränkt als Sonderbetriebsausgaben abzuziehen. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:

  • Unter Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann (vgl. Urteile v. - NWB TAAAD-89817, VI R 55/10 und VI R 58/09).

  • Diese Grundsätze sind auch auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften anzuwenden: So kann auch der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Freiberuflers nur an einem Ort liegen. Denn nur insoweit kann sich auch der Freiberufler in der vom BFH beschriebenen Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken (vgl. auch Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Auflage, § 4 Rz 584).

  • Für den Streitfall ist die Änderung der BFH-Rechtsprechung allerdings ohne Belang, da der Kläger seine Tätigkeit im Streitjahr nur an einer regelmäßigen Betriebsstätte ausübte.

  • Denn die Einsatzorte in der Klinik und in den Praxisräumen lagen im Streitjahr räumlich so eng beieinander, dass eine genauere geographische Differenzierung nicht geboten ist.

  • Unbeachtlich ist, ob an einem Tätigkeitsort unterschiedliche Arbeiten ausgeführt werden. Denn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist ortsbezogen und nicht tätigkeitsbezogen auszulegen.

Hinweis: Das FG hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und für Abgrenzungen ähnlicher Fallgestaltungen (vgl. anhängiges BFH-Verfahren: NWB KAAAE-55764) zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. NWB DAAAE-71693 anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
IAAAF-11941