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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.09.2014

Einkommensteuer | Zur Objektbezogenheit der Bescheinigung i.S. des § 7h EStG (BFH)

Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen vornehmen (§ 7h Abs. 1 EStG). Voraussetzung für die erhöhten Absetzungen ist jedoch, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist (§ 7h Abs. 2 Satz 1 EStG).
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung und Grundlagenbescheid. Dies folgt aus dem Zweck des § 7h Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG durchgeführt worden sind.

  • Nach § 7h Abs. 3 EStG sind die Absätze 1 und 2 auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.

  • Das Gesetz verlangt nach Wortlaut und Systematik ein bestimmtes Objekt (Gebäude, Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehende Räume), auf das sich die Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG beziehen müssen.

Anmerkung: Streitfall hatte die zuständige Gemeindebehörde bescheinigt, dass die Steuerbegünstigung nach § 7h EStG für ein „Gesamtgebäude“, einen Gebäudekomplex also, zu gewähren sei. Diese Bescheinigung, die materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG ist, bezog sich allerdings nicht auf die vom Kläger erworbenen Teilobjekte, für die der BFH dem Finanzamt ein eigenständiges Prüfungsrecht zugestanden hat. In vergleichbaren Fällen muss sich der Stpfl. daher um eine objektbezogene Bescheinigung bemühen. Im Streitfall wäre eine solche objektbezogene Bescheinigung wahrscheinlich aber versagt worden, wenn der Kläger seine Neubaupläne vorgelegt hätte.
Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
IAAAF-11928