Versicherungsteuer | Abgrenzung von Ausfallbürgschaft und Warenkreditversicherung (FG)
Das FG Köln hat zur Abgrenzung von Ausfallbürgschaft und Warenkreditversicherung bei der Absicherung des Forderungsausfallrisikos im Unternehmensverbund entschieden ().
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin mit verschiedenen Tochtergesellschaften abgeschlossenen Vereinbarungen über eine sogenannte Ausfallbürgschaft ein Versicherungsverhältnis begründen mit der Folge, dass die daraufhin durch die Klägerin vereinnahmten Entgelte der Versicherungsteuerpflicht unterliegen.
Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:
Die die Voraussetzungen für eine Versicherungsteuerpflicht der von der Klägerin von den Vertriebsgesellschaften der M-Unternehmensgruppe im Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2007 vereinnahmten Entgelte aufgrund der übernommenen „Ausfallbürgschaften“ gegeben; die Ausfallbürgschaftsverträge stellen Versicherungsverträge dar.
Die Klägerin hat als Versicherer gegen Entgelt das für die Vertriebsgesellschaften bestehende Wagnis, hinsichtlich ihrer Kundenforderungen eines Tages auszufallen, übernommen. Die Übernahme der Gefahr des Forderungsausfalles ist der maßgebliche Inhalt der Vereinbarung, denn die Klägerin hatte sich gegenüber den Vertriebsgesellschaften verpflichtet, für alle Forderungen der Kunden der Vertriebsgesellschaften einzustehen.
Auch hat die Klägerin eine Gefahrengemeinschaft bestehend aus den einzelnen Vertriebsgesellschaften gebildet. Die Klägerin hat allen Vertriebsgesellschaften, mit denen sie den Ausfallbürgschaftsvertrag abgeschlossen hat, gegen Forderungsausfälle in grundsätzlich unbegrenzter Höhe Versicherungsschutz geboten.
Die von den Parteien der Ausfallbürgschaftsverträge gewählte Bezeichnung "Ausfallbürgschaft" steht der Annahme eines Versicherungsverhältnisses nicht entgegen. Denn für die Frage, ob ein Bürgschaftsvertrag, ein anderer hiermit verwandter Vertrag mit selbständiger Verbindlichkeit oder aber ein Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, ist nicht die Wortwahl entscheidend, sondern der wirkliche Wille der Parteien in Verbindung mit dem materiellen Vertragsinhalt.
Auch wird die Steuerpflicht nicht durch § 2 Abs. 2 VersStG ausgeschlossen, wonach ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten, nicht als Versicherungsvertrag gilt. Diese Vorschrift betrifft Sachverhalte, in denen der Versicherer sich verpflichtet, Dritten gegenüber für den Versicherungsnehmer Bürgschaften oder sonstige Sicherheiten zu leisten - ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Hinweis: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem II B 79/14 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Köln online
Fundstelle(n):
HAAAF-11911