Haftungsrecht | Verkehrssicherungspflicht bei Gestaltung einer Parkbucht (BGH)
Gestaltet eine Kommune einen öffentlichen Parkplatz in der Weise, dass dieser durch 20 cm hohe Randsteine begrenzt wird, so haftet sie nicht für Schäden an einem tiefergelegten Fahrzeug, die dadurch entstehen, dass der Fahrer irrigerweise von der Möglichkeit des Überhangparkens mit den vorderen Karosserieteilen ausging ().
Hintergrund: Verletzt ein Amtsträger seine Pflichten, so hat er einem dadurch Geschädigten Schadensersatz zu leisten (§ 839 BGB); diese Haftung wird durch Art. 34 GG auf die Körperschaft übergeleitet, in deren Dienst der Amtsträger steht.
Sachverhalt: Der Kläger macht gegen die beklagte Stadt Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend. Er fuhr im September 2012 mit seinem tiefergelegten Audi A5 Sportback (Bodenfreiheit: 10,1 cm) in eine Parktasche eines öffentlichen Parkplatzes der beklagen Kommune. Dabei kam er mit dem vorderen Karosserieteil über den stirnseitig angebrachten 20 cm hohen Randstein hinaus und beschädigte die Verkleidung des vorderen Stoßfängers. Seine Schadensersatzklage wurde vom Berufungsgericht abgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der Revision.Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Zwar ist die Beklagte für die Parkbucht verkehrssicherungspflichtig und damit verpflichtet, alle Gefahren auszuräumen, die für den Benutzer nicht erkennbar sind.
Dabei kann der Verkehrssicherungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von Benutzern zu berücksichtigen ( NWB HAAAB-98348).
Vorliegend ist der Parkplatz jedoch entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet worden: Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche und sind - was jeder Verkehrsteilnehmer wissen muss - schon entsprechend dieser Funktion nicht ohne Weiteres zum Überhangparken mit den vorderen Karosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet.
Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten, für ein gefahrloses Überhangparken Sorge zu tragen oder vor der dadurch entstehenden Gefahr zu warnen.
Der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug hatte, weshalb er der Höhe der Randsteine sein ganzes Augenmerk hätte widmen müssen. Sein Fahrzeug (Länge 4,63 m) hätte auch ohne ein Überhangparken in der fünf Meter langen Parkbucht abgestellt werden können.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
BAAAF-11897